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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2015
- 6 K 1868/13 -
Kosten für Geburtstagsfeier mit Kollegen können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden
Geburtstagsfeier mit Kollegen in den Räumen des Arbeitgebers ist ausschließlich beruflich veranlasst
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind, als Werbungskosten abziehbar sind.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist alleiniger Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in der Westpfalz. Anlässlich seines 60. Geburtstages lud er ca. 70 Personen zu einer Geburtstagsfeier ein. Es handelte sich dabei ausschließlich um Arbeitskollegen bzw. Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Feier fand in Räumen des Unternehmens statt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Aufwendungen für die Geburtstagsfeier (2.470 Euro) als Bewirtungs- bzw.
Finanzgericht bejaht Abzug der Bewirtungskosten als Werbungskosten
Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Die dagegen erhobene Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz war erfolgreich. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2015
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Geburtstagsfeier und Bestellung zum Steuerberater teilweise als Werbungskosten abziehbar
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.07.2015
[Aktenzeichen: VI R 46/14]) - Kosten für Abschiedsfeier steuerlich abzugsfähig
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 29.05.2015
[Aktenzeichen: 4 K 3236/12 E])
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Dokument-Nr. 21985
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