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Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.07.2015
VI R 46/14 -

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Geburtstagsfeier und Bestellung zum Steuerberater teilweise als Werbungskosten abziehbar

Kosten für Gäste aus beruflichem Umfeld können als Werbungskosten geltend gemacht werden

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld als Werbungskosten abziehbar sein können.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wurde im Februar des Streitjahres zum Steuerberater bestellt. Im April desselben Jahres war sein 30. Geburtstag. Zur Feier beider Ereignisse lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte in die Stadthalle seines Wohnorts ein. Er teilte die für Hallenmiete und Bewirtung entstandenen Aufwendungen nach Köpfen auf und begehrte den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie auf die dem beruflichen Bereich zugeordneten Gäste entfielen.

Als Werbungskosten abziehbarer Betrag kann anhand der Herkunft der Gäste abgegrenzt werden

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der als Werbungskosten abziehbare Betrag im Falle einer Feier aus beruflichem und privatem Anlass anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen oder privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden kann, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z.B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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