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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.07.2013
5 K 2157/12 -

Medikamente für die Hausapotheke sind ohne ärztliche Verordnung nicht steuerlich absetzbar

Steuerpflichtiger muss für "außergewöhnliche Belastungen" Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen durch Verordnung des Arztes oder Heilpraktikers erbringen

Medikamente für die Hausapotheke (wie z.B. Schmerzmittel oder Erkältungspräparate) ohne ärztliche Verordnung können nicht als so genannte "außergewöhnliche Belastungen" steuerlich geltend gemacht werden. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Die Kläger (Eheleute) des zugrunde liegenden Falls machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2010 (u.a.) Aufwendungen für Medikamente in Höhe von 1.418,03 Euro als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend und führten dazu aus, viele Medikamente würden wegen der Gesundheitsreform nicht mehr verschrieben, obwohl sie notwendig seien. Dies gelte z.B. auch für vorbeugende Medikamente wie Schmerz-, Erkältungs- und Grippemittel.

Finanzamt berücksichtigt nur Kosten für ärztlich verordnete Mittel

Das Finanzamt berücksichtigte nur die Aufwendungen, für die eine ärztliche Verordnung vorgelegt worden war, die übrigen Kosten (für die ohne Verordnung erworbenen Präparate) erkannte das Finanzamt nicht an.

Kläger hätten Zwangsläufigkeit der streitigen Aufwendungen "formalisiert" hätten nachweisen müssen

Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos. Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertrat die Auffassung, dass die Kläger die Zwangsläufigkeit der streitigen Aufwendungen "formalisiert" hätten nachweisen müssen. Denn - so das Finanzgericht - dies sei in § 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ausdrücklich angeordnet. Danach habe ein Steuerpflichtiger den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen. Diese Vorschrift sei zwar erst mit der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes (StVereinfG) 2011 in Kraft getreten. Dabei sei aber ausdrücklich angeordnet worden, dass die Vorschrift in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt sei, anzuwenden sei. Die rückwirkende Geltung der Vorschrift auch für die Vergangenheit sei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, denn der Gesetzgeber habe insoweit die Rechtslage lediglich so geregelt, wie sie bis zu diesem Zeitpunkt bereits einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes entsprochen habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2013
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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Dokument-Nr.: 16591 Dokument-Nr. 16591

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