wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Münster, Urteil vom 30.10.2008
4 K 4113/07 Kg -

Kindergeld: Trainee-Programm kann Berufsausbildung sein

Finanzgericht Münster zum Begriff der "Berufsausbildung

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine nach Abschluss eines Hochschulstudiums erfolgte Trainee-Anstellung als Berufsausbildung anerkannt werden kann und somit zum Bezug von Kindergeld berechtigt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt schloss die Tochter der Klägerin nach universitärer Magisterprüfung einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag als Trainee im Marketingbereich eines Presseverlags ab. Die Jahresvergütung belief sich auf € 7.800,00. Im Anschluss hieran erhielt die Tochter eine Festanstellung als Marketingassistentin. Die beklagte Familienkasse bewilligte für den Zeitraum der Trainee-Tätigkeit kein Kindergeld. Nach ihrer Auffassung handelte es sich nicht um ein Berufsausbildungsverhältnis i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

Richter: Zum Begriff der "Berufsausbildung" zählt nicht nur der erstmalige Erwerb theoretischer und praktischer Fähigkeiten

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster trat dem entgegen. Nach Ansicht des Gerichts zählt zum Begriff der Berufsausbildung nicht nur der erstmalige Erwerb theoretischer und praktischer Fähigkeiten. Als Ausbildung zu werten sei ebenfalls - im Sinne einer Berufsqualifizierung - die anschließende Vervollkommnung und Abrundung der erworbenen Erkenntnisse, sofern diese zur Förderung des angestrebten Berufsziels geeignet seien. In Abgrenzung zu einem insoweit nicht begünstigten Arbeitsverhältnis sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung insbesondere entscheidend, ob der Trainee während seiner Tätigkeit mit sämtlichen für den künftigen Beruf relevanten Sachbereichen in Berührung komme, hierbei qualifizierte - auf den bisherigen Ausbildungsstand aufbauende - Arbeiten übernehme, Unterweisungen und Korrekturen vorgesetzter Mitarbeiter unterworfen sei und das Gehalt sich der Höhe nach an einer Ausbildungsvergütung orientiere.

Hochschulstudium genügt oft nicht, um das berufliche Anforderungsprofil zu erfüllen

Im Entscheidungsfall kam der Senat zu dem Schluss, dass die Trainee-Tätigkeit der Tochter der Klägerin unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände als Berufsqualifikation anzusehen war. Gerade im Presse- und Verlagswesen genüge allein der Abschluss eines Hochschulstudiums nicht, um das berufliche Anforderungsprofil hinreichend zu erfüllen. Erst durch eine auf das Studium aufbauende Praktikums- oder Trainee-Zeit würden die hierfür erforderlichen praktischen Fertigkeiten vermittelt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/09 des FG Münster vom 06.01.2009

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Berufsausbildung | Kindergeld | Trainee

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 7231 Dokument-Nr. 7231

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7231

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung