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Finanzgericht Köln, Beschluss vom 11.07.2012
2 V 1565/12 u.a. -

Außenprüfung beim Versicherten wegen Versicherungssteuer zulässig

Durchführung einer Außenprüfung bei gewerblich tätigen Personen ohne weitere Voraussetzungen zulässig

Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, auch beim Versicherungsnehmer die Erhebung und Abführung von Versicherungssteuer zu prüfen. Dies entschied das Finanzgericht Köln in mehreren parallel geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Im zugrunde liegenden Fall wollte das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bei einer Reederei überprüfen, ob und inwieweit sie ihre Schiffe bei Versicherungsunternehmen versichert hatte, die außerhalb der Europäischen Union (EU) ansässig sind. In diesem Fall ist nämlich ausnahmsweise der Versicherungsnehmer selbst verpflichtet, die Versicherungsteuer zu erklären und an den Fiskus abzuführen.

Außenprüfung hinsichtlich der Versicherungsteuer darf bei gewerblich tätigen Personen ohne weitere Voraussetzungen durchgeführt werden

Das Finanzgericht Köln hat den gegen die Prüfungsanordnung des BZSt gerichteten Antrag der Reederei auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Dabei vertrat das Gericht die Auffassung, dass zumindest bei gewerblich tätigen Personen eine Außenprüfung hinsichtlich der Versicherungsteuer ohne weitere Voraussetzungen durchgeführt werden könne. Die Sonderregelungen des Versicherungsteuergesetzes schränkten die allgemeinen Vorschriften zur steuerlichen Außenprüfung (§§ 193 ff. der Abgabenordnung) nicht ein. Grenzen könnten allenfalls bei einer so genannten "Ermittlung ins Blaue hinein" bestehen, wenn die Prüfungshandlungen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu Erkenntnissen führen könnten, die steuerlich relevant seien.

Den Hintergrund der entschiedenen Verfahren bildeten Erkenntnisse der Finanzverwaltung darüber, dass im Schifffahrtsbereich Versicherungsverträge auf Gesellschaften außerhalb der EU übertragen werden und zwischen verschiedenen Schifffahrtsgesellschaften so genannte Poolversicherungen abgeschlossen werden. In diesen Fällen sehen die Finanzbehörden Anlass zur Prüfung, welche Personen tatsächlich verpflichtet sind, die Versicherungssteuer zu erklären und an den Fiskus zu zahlen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2012
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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Dokument-Nr.: 14167 Dokument-Nr. 14167

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