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Finanzgericht Köln, Urteil vom 10.01.2014
15 K 2882/13 -

Taschengeld für Au-Pair: Bar gezahlte Kinder­betreuungs­kosten sind nicht absetzbar

Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen nur bei Überweisung auf ein Konto

Das Taschengeld für ein Au-Pair-Mädchen kann nur dann im Rahmen der Kinder­betreuungs­kosten steuermindernd anerkannt werden, wenn die Zahlung unbar und auf ein Konto des Au-Pairs erfolgt ist. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

In dem vom Finanzgericht (FG) Köln entschiedenen Fall hatte der Kläger - ein verwitweter Kriminalbeamter - in seiner Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2010 Kinderbetreuungskosten in Höhe von insgesamt 9.153 Euro geltend gemacht. Darin waren 3.080 Euro enthalten, die er dem Au-Pair als Taschengeld gezahlt hatte. Er erläuterte dazu, das Au-Pair habe nach eigenen Angaben nicht über ein Konto verfügt, so dass er das Geld nicht habe überweisen können.

Finanzamt erkennt Taschengeld nicht als Kinderbetreuungskosten an

Das half ihm jedoch nichts. Das Finanzamt erkannte das Taschengeld im Steuerbescheid dennoch nicht als Kinderbetreuungskosten an. Auch vor dem Finanzgericht Köln hatte der Kläger keinen Erfolg. Aufwendungen für die Kinderbetreuung konnten zwar nach den damaligen Vorschriften bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro von der zu zahlenden Einkommenssteuer abgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings nach der damaligen wie auch nach der jetzigen Gesetzeslage, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Diese Regelung ist laut dem Finanzgericht Köln rechtmäßig und sieht zu Recht keine Ausnahmen vor.

Finanzgericht Köln verweist auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Das Gericht verwies insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (vgl. BFH, Urteil v. 20.11.2008 - VI R 14/08. Auch dort würden bare und unbare Zahlungen im Gesetz unterschiedlich behandelt. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch durch das Ziel gerechtfertigt, die Schwarzarbeit im Haushalt zu bekämpfen. Das Argument des Klägers, das Au-Pair habe auf Barzahlung bestanden, ändere ebenfalls nichts am Ergebnis, so das Gericht. Denn der Gesetzgeber dürfe grundsätzlich generalisierende und typisierende Regelungen treffen, auch wenn damit im Einzelfall Härten verbunden wären.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2014
Quelle: ra-online, ARAG

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