Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Finanzgericht Köln, Urteil vom 10.01.2014
- 15 K 2882/13 -
Taschengeld für Au-Pair: Bar gezahlte Kinderbetreuungskosten sind nicht absetzbar
Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen nur bei Überweisung auf ein Konto
Das Taschengeld für ein Au-Pair-Mädchen kann nur dann im Rahmen der Kinderbetreuungskosten steuermindernd anerkannt werden, wenn die Zahlung unbar und auf ein Konto des Au-Pairs erfolgt ist. Dies entschied das Finanzgericht Köln.
In dem vom Finanzgericht (FG) Köln entschiedenen Fall hatte der Kläger - ein verwitweter Kriminalbeamter - in seiner Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2010
Finanzamt erkennt Taschengeld nicht als Kinderbetreuungskosten an
Das half ihm jedoch nichts. Das Finanzamt erkannte das Taschengeld im Steuerbescheid dennoch nicht als
Finanzgericht Köln verweist auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Das Gericht verwies insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (vgl. BFH, Urteil v. 20.11.2008 - VI R 14/08. Auch dort würden bare und unbare Zahlungen im Gesetz unterschiedlich behandelt. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch durch das Ziel gerechtfertigt, die Schwarzarbeit im Haushalt zu bekämpfen. Das Argument des Klägers, das Au-Pair habe auf Barzahlung bestanden, ändere ebenfalls nichts am Ergebnis, so das Gericht. Denn der Gesetzgeber dürfe grundsätzlich generalisierende und typisierende Regelungen treffen, auch wenn damit im Einzelfall Härten verbunden wären.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2014
Quelle: ra-online, ARAG
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 18646
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil18646
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.