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Finanzgericht Köln, Urteil vom 17.09.2020
10 K 308/19 -

Verrechnung von Kindergeld mit Sozialhilfe setzt Konkretisierung des sozialhilfer­echtlichen Erstattungs­anspruchs voraus

Versehentlich ausgezahltes Kindergeld darf nicht zurückgefordert werden

Die Familienkassen dürfen versehentlich ausgezahltes Kindergeld nicht mehr zurückfordern, wenn der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers (hier: Jobcenter) bei der Kindergeld­auszahlung noch nicht ausreichend konkretisiert war. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Die Klägerin ist Mutter von vier minderjährigen Kindern. Sie bezog Sozialhilfe für sich und ihre Familie. Ende Dezember 2015 beantragte sie Kindergeld für ihre Kinder. Vor der Festsetzung des Kindergeldes machte das Jobcenter bei der Familienkasse im Wege der Verrechnung einen nicht näher bezifferten Erstattungsanspruch wegen der bereits an die Klägerin und ihre Familie gewährten Sozialhilfeleistungen geltend. Die Familienkasse setzte das Kindergeld fest und zahlte es an die Klägerin aus. Dabei ließ sie den Erstattungsanspruch versehentlich unberücksichtigt. Im Juni 2019 forderte die Familienkasse das ausgezahlte Kindergeld in Höhe von knapp 8.700 Euro von der Klägerin zurück. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Keine Kindergeldrückzahlung ohne Konkretisierung des Erstattungsanspruchs

Die Klage hatte Erfolg. Das FG hob den Rückforderungsbescheid auf. Die Familienkasse habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kindergeldes. Die Verrechnung des Kindergeldes mit Sozialhilfeleistungen sei nur zulässig, wenn der vom Jobcenter geltend gemachte Erstattungsanspruch konkretisiert sei. Dies sei im Zeitpunkt der Auszahlung des Kindergeldes nicht der Fall gewesen. Die Familienkasse habe wegen der fehlenden Konkretisierung des Erstattungsanspruchs nicht gewusst, auf welche Höhe und auf welchen Zeitraum sich der Erstattungsanspruch beziehe. Die nähere Bezifferung und zeitliche Zuordnung des Anspruchs sei erst Jahre nach der Auszahlung des Kindergeldes erfolgt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2021
Quelle: Finanzgericht Köln, ra-online (pm/aw)

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Dokument-Nr.: 30579 Dokument-Nr. 30579

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 24.07.2021

Es ist nicht in Ordnung, dass Empfänger von Leistungen nach SGB II das den Kindern zustehende Kindergeld mit Ersterem verrechnen müssen. Soweit ich mich erinnere, wurde dieses moralisch äußerst verwerfliche Gebaren auch schon vom Bundesverfassungsgericht angemahnt. Allerdings müsste auch sichergestellt werden, dass das Kindergeld wirklich für das Kindeswohl aufgewandt wird.

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