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Finanzgericht Köln, Urteil vom 17.09.2020
- 10 K 308/19 -
Verrechnung von Kindergeld mit Sozialhilfe setzt Konkretisierung des sozialhilferechtlichen Erstattungsanspruchs voraus
Versehentlich ausgezahltes Kindergeld darf nicht zurückgefordert werden
Die Familienkassen dürfen versehentlich ausgezahltes Kindergeld nicht mehr zurückfordern, wenn der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers (hier: Jobcenter) bei der Kindergeldauszahlung noch nicht ausreichend konkretisiert war. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.
Die Klägerin ist Mutter von vier minderjährigen Kindern. Sie bezog Sozialhilfe für sich und ihre Familie. Ende Dezember 2015 beantragte sie
Keine Kindergeldrückzahlung ohne Konkretisierung des Erstattungsanspruchs
Die Klage hatte Erfolg. Das FG hob den Rückforderungsbescheid auf. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2021
Quelle: Finanzgericht Köln, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30579
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