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Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 11.03.2019
- 9 K 593/18 -
Erhalt von Falschgeld im Rahmen eines beruflich veranlassten Geldwechselgeschäfts kann zum Abzug von Werbungskosten berechtigen
Etwaige Fahrlässigkeit und fehlender wirtschaftlicher Sinn des Wechselgeschäftes für Werbungskostenabzug unerheblich
Bekommt ein im Vertrieb auf Provisionsbasis beschäftigter Arbeitnehmer im Zuge eines einem Maschinenverkauf vorgeschalteten Geldwechselgeschäfts Falschgeld untergeschoben, kann er seinen Schaden steuerlich als Werbungskosten abziehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Arbeitnehmer, der für die Vermittlung von Maschinenverkäufen von seinem Arbeitgeber
Bei Geldwechselgeschäft erlittene Verlust war ausschließlich beruflich veranlasst
Das Hessische Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Denn der vom Kläger erlittene Verlust aus dem Geldwechselgeschäft sei ausschließlich beruflich veranlasst gewesen. Eine private Mitveranlassung habe nicht bestanden. So erhalte der Kläger ausweislich des Arbeitsvertrages Verkaufsprovisionen für den Abschluss von Verkäufen über die von seinem Arbeitgeber angebotenen Maschinen. Wäre der Verkauf der Maschinen in Millionenhöhe an die angebliche Investorengruppe zustande gekommen, hätte der Kläger von seinem Arbeitgeber eine entsprechende
Kriminelles Zusammenwirken des Klägers mit Interessenten nicht ersichtlich
Dass das Geldwechselgeschäft dem Kaufvertrag vorgeschaltet gewesen sei, lasse die berufliche Veranlassung des Wechselgeschäfts nicht entfallen. Auch seien eine etwaige Fahrlässigkeit des Klägers und der fehlende wirtschaftliche Sinn des Wechselgeschäftes für den Werbungskostenabzug unerheblich. In Betrugsfällen sei die objektive Untauglichkeit der Aufwendungen auch nicht erkennbar. Für ein etwaiges strafbares Verhalten des Klägers und insbesondere für ein kriminelles Zusammenwirken des Klägers mit dem Interessenten sei nach den konkreten Umständen nicht ersichtlich.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2019
Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27281
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