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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2009
- 11 K 4662/06 L -
FG Düsseldorf: Nichtgeltendmachung von Mietnebenkosten stellt lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar
Deutlich unter 10 % liegender Anteil an fremdvermieteten Objekten kann nicht als "betriebsfremde Mieter in nicht unerheblichem Umfang" gewertet werden
Macht der Arbeitgeber umlegbare Nebenkosten (z. B. Grundsteuer, Hausversicherung, Straßenreinigung) bei der Wohnungsvermietung an Arbeitnehmer nicht geltend, stellt dies eine verbilligte Wohnungsüberlassung und damit einen geldwerten Vorteil und somit Arbeitslohn dar. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Nebenkosten bei „Fremdmietern“ ebenfalls nicht erhebt, der Anteil der Fremdmieter aber unter 10 % liege. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.
Überlasst der
Berechnung des Anteils von "Fremdmietern"
Letzteres wäre bei einem Anteil in Höhe von etwa 25 bis 30 % des Wohnungsbestandes anzunehmen, nicht jedoch – wie im Streitfall – bei einem Anteil von unter 10 %. Für die Berechnung dieses Anteils bezog das Gericht nicht nur die in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen, sondern auch ehemalige Arbeitnehmer/Rentner und den im Todesfall das Mietverhältnis fortsetzenden Ehegatten mit ein. Dies folge – so das Gericht – aus der gesetzgeberischen Wertung des § 24 EStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung, wonach zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG auch Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2010
Quelle: ra-online, FG Düsseldorf
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Dokument-Nr. 9110
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