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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2013
- 11 K 3180/11 E -
Mehrjährige Entsendung ist nicht mit einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit gleichzusetzen
Abzug von Mietaufwendungen nur bei Auwärtstätigkeit oder doppelter Hausführung möglich
Handelt es sich in Folge einer mehrjährigen Entsendung um eine regelmäßige Arbeitsstätte, so sind Mietaufwendungen nicht abzugsfähig, wenn keine Auswärtstätigkeit oder doppelte Haushaltsführung vorliegt. Bei Fahrtaufwendungen ist lediglich die Entfernungspauschale zu gewähren. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorfs hervor.
In dem vorzuliegenden Fall war zwischen den Beteiligten streitig, ob von einer vorübergehenden
Ausländische Tätigkeitsstätte ist als regelmäßige Tätigkeitsstätte anzusehen
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2013
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
- FG Münster zur regelmäßigen Arbeitsstätte eines befristet versetzten Beamten
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 28.02.2012
[Aktenzeichen: 6 K 644/11 E]) - Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.10.2011
[Aktenzeichen: VI R 56/10]) - Entfernungspauschale: FG Rheinland-Pfalz äußert Zweifel an Cockpit als regelmäßige Arbeitsstelle eines Piloten
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.09.2012
[Aktenzeichen: 3 K 1740/10])
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Dokument-Nr. 15167
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