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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2013
11 K 3180/11 E -

Mehrjährige Entsendung ist nicht mit einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit gleichzusetzen

Abzug von Mietaufwendungen nur bei Auwärtstätigkeit oder doppelter Hausführung möglich

Handelt es sich in Folge einer mehrjährigen Entsendung um eine regelmäßige Arbeitsstätte, so sind Mietaufwendungen nicht abzugsfähig, wenn keine Auswärtstätigkeit oder doppelte Haushaltsführung vorliegt. Bei Fahrtaufwendungen ist lediglich die Entfernungspauschale zu gewähren. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorfs hervor.

In dem vorzuliegenden Fall war zwischen den Beteiligten streitig, ob von einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit ausgegangen werden kann, wenn ein Arbeitnehmer zunächst für drei Jahre, insgesamt aber für knapp sechs Jahre an eine ausländische Tochtergesellschaft einer deutschen Konzernmutter entsendet wird. In der Sache ging es darum, ob der Kläger, der mitsamt seiner Familie ins Ausland umgezogen war, seine Wohnung in Deutschland aber beibehalten hatte, die Mietaufwendungen für die Auslandswohnung sowie die Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte im Ausland (nach Dienstreisegrundsätzen) als Werbungskosten geltend machen konnte.

Ausländische Tätigkeitsstätte ist als regelmäßige Tätigkeitsstätte anzusehen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf die Fahrtaufwendungen sei allein die Entfernungspauschale zu gewähren, nicht jedoch ein Abzug der tatsächlichen Kosten. Bei der ausländischen Tätigkeitsstätte handele es sich nämlich in Folge der Entsendung um eine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Mietaufwendungen seien nicht abzugsfähig, da weder eine Auswärtstätigkeit noch eine doppelte Haushaltsführung vorgelegen habe; der Lebensmittelpunkt des Klägers habe am Beschäftigungsort gelegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2013
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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