Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2017
- 7 K 1940/17 -
Aufwendungen für Liposuktion können nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden
Liposuktion bei Lipödem keine anerkannte Standardtherapie
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Aufwendungen für eine Liposuktion steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls machte im Streitjahr 2007 Aufwendungen für eine
Für Abziehbarkeit der Kosten als außergewöhnliche Belastungen müssen Aufwendungen zwangsläufig entstanden sein
Das Finanzgericht wies die Klage nun ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Aufwendungen für eine Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen nur abziehbar seien, sofern diese zwangsläufig entstanden seien. Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall sei in bestimmten Fällen "formalisiert nachzuweisen". Erforderlich sei ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Dies gelte "auch im Streitjahr bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden".
Behandlungsmethode wird aus medizinischer Sicht nicht als notwendig angesehen
Die Klägerin habe weder ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt noch sei die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2017
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
- Aufwendungen für die operative Entfernung eines Lipödems nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2016
[Aktenzeichen: 4 K 2173/15]) - Versicherter hat bei Lipödem keinen Anspruch auf Kostenübernahme für Fettabsaugung
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.2015
[Aktenzeichen: L 5 KR 228/13])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 25131
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil25131
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.