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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 04.07.2018
- C-532/17 -
"Wet lease": Ansprüche auf Ausgleichsleistungen bei großen Flugverspätungen sind gegen ursprünglich gebuchte Fluggesellschaft zu richten
Auch bei Anmietung eines Flugzeugs mit Besatzung trägt gebuchte Fluggesellschaft operationelle Verantwortung
Im Fall einer großen Flugverspätung ist zur Zahlung der den Fluggästen zustehenden Ausgleichsleistung nicht diejenige Fluggesellschaft verpflichtet, die das verwendete Flugzeug samt Besatzung vermietet hat, sondern diejenige, die entschieden hat, den Flug durchzuführen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Herr Wolfgang Wirth und andere Fluggäste buchten bei der
Thomson Airways verweigert Zahlung von Ausgleichsleistungen
Da es bei dem Flug zu einer großen Verspätung kam, verlangten Herr Wirth und die anderen Fluggäste von Thomson Airways die Zahlung der Ausgleichsleistung, die ihnen ihrer Ansicht nach gemäß der Fluggastrechteverordnung* zusteht. Thomson Airways verweigerte die Zahlung dieser Ausgleichsleistung mit der Begründung, dass sie nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne dieser Verordnung gewesen sei**. Da TUIfly die operationelle Verantwortung für die Durchführung des Fluges getragen habe, müssten die Forderungen auf Ausgleichsleistung gegen diese
Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Hamburg den Gerichtshof um eine Klärung des Begriffs "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ersucht.
Fluggesellschaft mit operationeller Verantwortung ist als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen
In seinem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass die
Erläuterungen
* - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91(ABl. 2004, L 46, S. 1).
** - Nach der Verordnung gilt diese für das "ausführende Luftfahrtunternehmen".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2018
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 26133
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