wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Montag, 9. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 04.07.2018
C-532/17 -

"Wet lease": Ansprüche auf Ausgleichs­leistungen bei großen Flugverspätungen sind gegen ursprünglich gebuchte Fluggesellschaft zu richten

Auch bei Anmietung eines Flugzeugs mit Besatzung trägt gebuchte Fluggesellschaft operationelle Verantwortung

Im Fall einer großen Flugverspätung ist zur Zahlung der den Fluggästen zustehenden Ausgleichsleistung nicht diejenige Fluggesellschaft verpflichtet, die das verwendete Flugzeug samt Besatzung vermietet hat, sondern diejenige, die entschieden hat, den Flug durchzuführen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Herr Wolfgang Wirth und andere Fluggäste buchten bei der Fluggesellschaft TUIfly einen Flug von Hamburg nach Cancún (Mexiko). Zur Durchführung dieses Fluges bediente sich TUIfly eines bei einer anderen Fluggesellschaft, Thomson Airways, gemieteten Flugzeugs mit Besatzung ("wet lease"). In der Buchungsbestätigung hieß es dazu, dass die Buchungen von TUIfly vorgenommen würden, der Flug aber von Thomson Airways "ausgeführt" werde.

Thomson Airways verweigert Zahlung von Ausgleichsleistungen

Da es bei dem Flug zu einer großen Verspätung kam, verlangten Herr Wirth und die anderen Fluggäste von Thomson Airways die Zahlung der Ausgleichsleistung, die ihnen ihrer Ansicht nach gemäß der Fluggastrechteverordnung* zusteht. Thomson Airways verweigerte die Zahlung dieser Ausgleichsleistung mit der Begründung, dass sie nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne dieser Verordnung gewesen sei**. Da TUIfly die operationelle Verantwortung für die Durchführung des Fluges getragen habe, müssten die Forderungen auf Ausgleichsleistung gegen diese Fluggesellschaft gerichtet werden.

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Hamburg den Gerichtshof um eine Klärung des Begriffs "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ersucht.

Fluggesellschaft mit operationeller Verantwortung ist als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen

In seinem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass die Fluggesellschaft, die die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuführen - die Festlegung seiner Flugroute eingeschlossen - und dadurch ein an Interessierte gerichtetes Angebot für den Luftverkehr zu schaffen, als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen ist. Eine solche Entscheidung zu treffen bedeutet nämlich, dass diese Fluggesellschaft die Verantwortung für die Durchführung des Fluges, einschließlich insbesondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen großen Verspätung bei seiner Ankunft, übernimmt. Daher kann eine Fluggesellschaft, die - wie in dieser Rechtssache Thomson Airways - einer anderen Fluggesellschaft ein Flugzeug samt Besatzung vermietet ("wet lease"), für den Flug aber nicht die operationelle Verantwortung trägt, nicht als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung eingestuft werden. Insoweit ist unerheblich, dass es in der den Fluggästen ausgestellten Buchungsbestätigung heißt, dass der Flug von der erstgenannten Fluggesellschaft ausgeführt wird.

Erläuterungen

* -  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91(ABl. 2004, L 46, S. 1).

** -  Nach der Verordnung gilt diese für das "ausführende Luftfahrtunternehmen".

 

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2018
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem EU-Recht | Europarecht | Reiserecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26133 Dokument-Nr. 26133

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil26133

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH