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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.09.2017
- X ZR 102/16 und X ZR 106/16 -
"Wet Lease": Luftfahrtunternehmen muss auch bei angemietetem Flugzeug und Besetzung Ausgleichsansprüche nach Verspätungen zahlen
BGH zu den Fluggastrechten bei "Wet Lease"
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung nicht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund einer "Wet-Lease-Vereinbarung" eingesetzt wurden, geltend zu machen ist, sondern gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens verlangen von dem beklagten
Die Kläger buchten bei dem beklagten
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung der Ausgleichsleistungen gerichteten Klagen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufungen zurückgewiesen.
Ausgleichsleistung nach Fluggastrechteverordnung sind gegenüber durchführendem Luftfahrtunternehmen geltend zu machen
Auf die Revisionen der Kläger hob der Bundesgerichtshof die angefochtenen Urteile auf und sprach den Klägern die begehrten Ausgleichsleistungen zugesprochen. Anders als die Vorinstanzen hat er nicht das
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO - Annullierung
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
[...]
c) vom ausführenden
i)sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii)sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii)sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FluggastrechteVO - Ausgleichsanspruch
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
[...]
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km,
[...]
Art. 11 VO (EG) Nr. 2111/2005 - Informationen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
(1)Bei der Buchung unterrichtet der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr unabhängig vom genutzten Buchungsweg die Fluggäste bei der Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s).
(2) [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2016
[Aktenzeichen: 47 C 390/15] - Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2016
[Aktenzeichen: 22 S 139/16]
- Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2016
[Aktenzeichen: 54 C 176/15] - Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2016
[Aktenzeichen: 22 S 90/16]
- Kein Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung aufgrund Notlandung des Vorflugs wegen plötzlichen Brands einer Powerbank
(Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 30.03.2017
[Aktenzeichen: 205 C 85/16]) - "Wilder Streik": Flugverspätung aufgrund massenhafter fingierter Krankmeldungen des Personals begründet Ausgleichsansprüche der Fluggäste
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.03.2017
[Aktenzeichen: 31 C 117/17 (16)]) - Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung: Kein außergewöhnlicher Umstand bei betriebswirtschaftlicher Entscheidung eines Flugzeugtauschs
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.12.2015
[Aktenzeichen: 29 C 3128/14 (21)])
Jahrgang: 2018, Seite: 1251 NJW 2018, 1251 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2018, Seite: 122 RRa 2018, 122 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2018, Seite: 76 RRa 2018, 76
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Dokument-Nr. 24838
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