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Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 06.02.2009
- 8 E 3301/08 -
Polizeiliches Verbot der Sterbehilfe vorläufig weiter wirksam
Suizidbegleitung ist kein erlaubtes Gewerbe
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat entschieden, dass das gegen den früheren Hamburger Justizsenator Dr. Roger Kusch ausgesprochene Verbot, Sterbehilfe zu leisten, vorläufig wirksam ist. Damit ist es ihm bis zu einer Entscheidung über seine Klage gegen die Verbotsverfügung untersagt, die von ihm praktizierte Suizidbegleitung fortzusetzen.
Die Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt
Verbotsverfügung ist rechtmäßig
Die Verbotsverfügung sei nicht zu beanstanden. Die Polizei sei hier wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz zuständig gewesen, unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr weiterer begleiteter Suizide zu ergreifen.
Sozial unwertige und gemeinschaftsschädliche Tätigkeiten sind verboten - Kein Schutz durch Grundrecht des Berufswahl
Der Antragsteller betreibe als Suizidbegleiter kein erlaubtes Gewerbe. Sozial unwertige und gemeinschaftsschädliche Tätigkeiten seien verboten. Sie seien durch das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht geschützt. Zwar sei die Beihilfe zur
Existentielle Not lebensmüder Menschen darf wirtschaftlich nicht ausgenutzt werden
Diese Form der
Öffentliche Sicherheit ist gefährdet
Die fortgesetzte Suizidunterstützung durch den Antragsteller gefährde die
Die Antragsgegnerin als örtlich für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2009
Quelle: ra-online, VG Hamburg
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Dokument-Nr. 7410
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