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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.10.2017
- 4 RBs 326/17 -
Blasenschwäche schützt bei Geschwindigkeitsüberschreitung im Regelfall nicht vor Fahrverbot
Besondere körperliche Dispositionen können nur im Ausnahmefall vom Regelfahrverbot befreien
Wer infolge einer schwachen Blase plötzlich starken Harndrang verspürt und deswegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit so überschreitet, dass nach der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ein Regelfahrverbot zu verhängen ist, ist regelmäßig auch mit dem Fahrverbot zu belegen. Ob die durch eine Blasenschwäche hervorgerufene Situation ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt, hat der Bußgeldrichter im Einzelfall festzustellen. Auf diese Rechtslage hat das Oberlandesgericht Hamm hingewiesen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der seinerzeit 61 Jahre alte Betroffene aus Paderborn befuhr im Februar 2017 mit seinem Pkw Audi die Bundesstraße 68. Er überschritt die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h. Hierfür belegte ihn die Bußgeldbehörde mit einer Geldbuße von 80 Euro und verhängte gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV ein einmonatiges
Autofahrer verweist auf eingeschränkte Kontinenz aufgrund Prostataoperation
In der Verhandlung der Bußgeldsache vor dem Amtsgericht trug der Betroffene - unwiderlegt - vor, dass er nach einer Prostataoperation nur noch über eine eingeschränkte Kontinenz verfüge. Zu der
AG verhängt Bußgeld und Regelfahrverbot
Das Amtsgericht Paderborn beließ es bei der Geldbuße von 80 Euro und dem angeordneten Regelfahrverbot. Der Betroffene habe, so das Amtsgericht, keine Tatsachen vorgetragen, die ein Absehen vom
OLG weist Sache zurück am Amtsgericht
Die gegen das amtsgerichtliche Urteil vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde war - vorläufig - erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm hat das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Bloßer Umstand bestimmter körperlicher Dispositionen für Befreiung von Regelfahrverbot nicht ausreichend
Die Begründung des angefochtenen Urteils zum Rechtsfolgenausspruch weise einen Erörterungsmangel zulasten des Betroffenen auf, so das Oberlandesgericht. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein sehr starker Drang zur Verrichtung der Notdurft, der durch eine besondere körperliche Disposition des Betroffenen bedingt und der ursächlich für die
Amtsgericht muss Umstände des Einzelfalls prüfen
Bei der erneuten Verhandlung der Bußgeldsache werde der Tatrichter die Umstände zu berücksichtigen haben, unter denen sich der Betroffene zu der Fahrt entschlossen habe, und zu klären haben, wie der Betroffene auf seinen Harndrang während der Fahrt habe reagieren können. Weiter werde auch zu prüfen sein, ob das Auftreten eines dringenden Harndrangs eine Situation sei, in welche der Betroffene häufiger komme. In diesem Fall müsse er sich hierauf entsprechend einstellen und es würde das Maß seiner Pflichtwidrigkeit gerade zu erhöhen, wenn er gleichwohl ein Fahrzeug führe, obwohl er - wie er selbst angegeben habe - wegen quälenden Harndrang so "abgelenkt" gewesen sei, dass er der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keine Beachtung mehr habe schenken können.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV - Regelfahrverbot - lautet wie folgt:
Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2017, Seite: 390 NStZ-RR 2017, 390
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Dokument-Nr. 25074
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