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Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 07.04.2004
- 21 B 727/04 -
Keine Genehmigung für Osterfeuer bei geplanter Verbrennung von Pflanzenabfällen durch Landwirt
Fehlendes Vorliegen eines Brauchtumsfeuers
Einem Landwirt darf die Genehmigung für ein Osterfeuer versagt werden, wenn dies nur als Vorwand für die Beseitigung von Pflanzenabfällen dient. In diesem Fall liegt kein Brauchtumsfeuer vor. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2004 beantragte ein
Kein Anspruch auf Genehmigung eines Osterfeuers
Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde des Landwirts zurück. Diesem habe kein Anspruch auf
Unzulässigkeit des Verbrennens von Pflanzenabfällen auf Grundstück
Es sei zu berücksichtigen, so das Oberverwaltungsgericht, dass das Verbrennen pflanzlicher Abfälle zum Zwecke ihrer Beseitigung uneingeschränkt nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) zu beurteilen sei. Nach § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG dürfen Abfälle aller Art und damit auch Pflanzenschnitt grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Anlagen behandelt werden.
Ausnahmegenehmigung bei Osterfeuer zur Brauchtumspflege
Bestehe dagegen der Zweck der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 31.03.2004
[Aktenzeichen: 8 L 665/04]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2004, Seite: 739 NVwZ-RR 2004, 739
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Dokument-Nr. 24119
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