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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27.05.2015
- 9 W 68/14 -
Sohn kann nach strafrechtlicher Verurteilung des Vaters wegen sexuellen Missbrauchs Schmerzensgeld beanspruchen
Vater kann in diesem Zusammenhang Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung weitgehend versagt werden
Ein vom Vater schwer sexuell missbrauchter Junge kann ein erhebliches Schmerzensgeld beanspruchen und seinen zivilrechtlichen Anspruch mithilfe der vom Strafrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen zum Tatgeschehen begründen. Nach der Beschlussfassung des Oberlandesgerichts Hamm kann dies rechtfertigen, dem zivilrechtlich beklagten Vater Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen die Schmerzensgeldforderung des missbrauchten Kindes weitgehend zu versagen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der heute 21 Jahre alte, im Ruhrgebiet lebende Kläger verlangt von seinem beklagten, heute 54 Jahre alten, inhaftierten Vater aus Bochum ein
OLG lehnt Prozesskostenhilfe für Rechtsverteidigung des Vaters ab
Das Oberlandesgericht Hamm hat es abgelehnt, dem beklagten Vater
Für einen über die Schmerzensgeldforderung hinausgehenden Betrag ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen
Anzahl und Schwere der im Strafurteil festgestellten Missbrauchstaten rechtfertigten bereits ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 21298
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