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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29.05.2013
- 2 WF 98/13 -
Vater schuldet seinem kostenfrei bei der Großmutter lebenden Sohn Unterhalt
Lebenssituation des Sohnes entspricht derjenigen eines Kindes mit eigenem Hausstand
Der Bedarf eines volljährigen Kindes verringert sich nicht dadurch, dass das Kind kostenfrei im Haushalt seiner Großmutter lebt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und gewährte dem Kind Verfahrenskostenhilfe für den gegen den Vater gerichtlich zu verfolgenden Unterhaltsanspruch.
Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte der im Jahre 1994 geborene Antragsteller aus Marl von seinem Vater, einem im Jahre 1969 geborenen Bergmann aus Marl, ab Erreichen der Volljährigkeit
Amtsgericht verneint Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe
Das Amtsgericht hat dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe versagt. Er habe keinen eigenständigen Haushalt. Seine Lebenssituation sei mit derjenigen eines volljährigen Kindes vergleichbar, das bei einem Elternteil lebe. Deswegen seien die durch das Zusammenleben mit der Großmutter und deren Ehemann ersparten Aufwendungen anzurechnen.
Gewährung von Verpflegung und Unterkunft durch die Großmutter stellt freiwillige Leistung Dritter ohne Einfluss auf Bedarf des Antragstellers dar
Das Oberlandesgericht Hamm hat demgegenüber dem Antragsteller Recht gegeben. Nach der einschlägigen Regelung der Hammer Leitlinien habe er einen monatlichen Bedarf von 670 Euro. Seine Lebenssituation entspreche derjenigen eines Kindes mit eigenem Hausstand. Der Umstand, dass der Antragsteller bei seiner Großmutter und deren Ehemann lebe und keine Zahlungen für Verpflegung und Wohnen erbringe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Eine Unterhaltspflicht der – ohnehin leistungsunfähigen – Großmutter bestehe jedenfalls im Umfang der Leistungsfähigkeit der Kindeseltern nicht. Die Gewährung von Verpflegung und Unterkunft durch die Großmutter und ihren Ehemann stelle sich daher als freiwillige Leistung Dritter dar, die keinen Einfluss auf den Bedarf des Antragstellers habe. Für diesen Bedarf abzüglich des bereits an den Antragsteller gezahlten Kindergeldes habe der nach seinem Einkommen leistungsfähige Antragsgegner aufzukommen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Ersatzhaftung der Großeltern auf Kindesunterhalt: Großeltern haften unterhaltsbedürften minderjährigen Kindern nur nachrangig nach den Eltern
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26.10.2012
[Aktenzeichen: II-6 WF 232/12]) - Unterstützung von Enkelkindern kann bei Großeltern zu steuerlich abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen führen
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.10.2010
[Aktenzeichen: 1 K 1577/10])
Jahrgang: 2014, Seite: 222 FamRZ 2014, 222 | Zeitschrift: Familie und Recht (FuR)
Jahrgang: 2013, Seite: 598 FuR 2013, 598 | juris PraxisReport Familien- und Erbrecht (jurisPR-FamR)
Jahrgang: 2014, Ausgabe: 5, Anmerkung: 1, Autor: Wolfram Viefhues jurisPR-FamR 5/2014, Anm. 1, Wolfram Viefhues | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 981 MDR 2013, 981 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 5 NJW-RR 2014, 5
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Dokument-Nr. 16180
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