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Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 12.01.2011
- VG 6 L 327/10 -
Verbot der Verlosung eines Wohngrundstücks via Internet vorläufig bestätigt
Hausverlosung ist als öffentliches Glücksspiel anzusehen und verstößt gegen Regelungen in Glücksspielstaatsvertrag
Die Verlosung eines Wohngrundstücks über das Internet verstößt gegen das in § 4 Abs. 4 GlüStV normierte Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln. Dies entschied das Verwaltungsgericht Potsdam.
Der in Österreich ansässige Antragsteller des zugrunde liegenden Falls bewirbt mit seiner auch aus Brandenburg aufrufbaren Internetseite die
VG hat keinen Zweifel an sofort vollziehbaren Verbotsverfügung
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Potsdam bestehen an der Rechtmäßigkeit der auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) gestützten und kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verbotsverfügung keine ernstlichen Zweifel. Das Internetangebot zur
Antragssteller wird durch Verbot in keinerlei Grundrechten verletzt
Der Antragsteller veranstalte das
„Hausverlosung“ stellt Verstoß gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland dar
Darüber hinaus liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Durchführung der „Hausverlosung“ unabhängig vom Glücksspielstaatsvertrag eine Gefahr für die hiesige öffentliche Sicherheit und Ordnung, weil die unerlaubte öffentliche Veranstaltung eines Glücksspiels in Form einer Ausspielung eine Straftat im Sinne des § 284 StGB beziehungsweise § 287 StGB und damit einen Verstoß gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam/ra-online
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Dokument-Nr. 10904
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