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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22.09.2010
- 4 ZB 09.2136 -
Hundesteuer: Höherer Steuerbetrag für zweiten und dritten Hund zulässig
Stadt darf ab dem zweiten Hund jeweils erhöhte Besteuerung festlegen
Eine Stadt darf als Satzungsgeber auf die Zahl der Hunde pro Haushalt abstellen und ab dem zweiten Hund eine jeweils erhöhte Besteuerung festlegen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Nach der Hundesteuersatzung der beklagten Stadt Forchheim beträgt die Steuer für den ersten
Hundehalter sieht in Hundesteuersatzung und Steuerbescheid Verstoß gegen den Gleichheitssatz
Ein Hundehalter, der zusammen mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt zwei Hunde hielt, klagte gegen einen Hundesteuerbescheid der Stadt aus dem Jahr 2008, soweit er für den zweiten
Rechtsnatur der Hundesteuer als Steuer steht progressivem Steuertarif nicht entgegen
Nachdem das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klage abgewiesen hatte, blieb der Kläger auch mit seinem Rechtsmittel beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolglos. Das Gericht führte zur Begründung aus, dass die Rechtsnatur der
Belästigungen können gerade aus Haltung mehrer Hunde entstehen
Auch könnten erhebliche Belästigungen gerade aus dem Halten mehrerer Hunde an einem Ort entstehen. Die Stadt dürfe deshalb als Satzungsgeber auf die Zahl der Hunde pro Haushalt abstellen und ab dem zweiten
Keine Diskriminierung von Ehe oder Familie durch progressive Besteuerung
Ebenso wenig stelle die progressive Besteuerung eine Diskriminierung von Ehe oder Familie dar, denn die Steuer knüpfe gerade nicht an die Ehe oder Familie als solche an, sondern allein an die Tatsache der Haltung mehrerer Hunde in einem Haushalt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2010
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
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Dokument-Nr. 10414
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