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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22.09.2010
4 ZB 09.2136 -

Hundesteuer: Höherer Steuerbetrag für zweiten und dritten Hund zulässig

Stadt darf ab dem zweiten Hund jeweils erhöhte Besteuerung festlegen

Eine Stadt darf als Satzungsgeber auf die Zahl der Hunde pro Haushalt abstellen und ab dem zweiten Hund eine jeweils erhöhte Besteuerung festlegen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Nach der Hundesteuersatzung der beklagten Stadt Forchheim beträgt die Steuer für den ersten Hund 60 Euro, den zweiten 80 Euro und für jeden weiteren 100 Euro. Dabei gelten alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

Hundehalter sieht in Hundesteuersatzung und Steuerbescheid Verstoß gegen den Gleichheitssatz

Ein Hundehalter, der zusammen mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt zwei Hunde hielt, klagte gegen einen Hundesteuerbescheid der Stadt aus dem Jahr 2008, soweit er für den zweiten Hund zur Hundesteuer in Höhe von 80 Euro herangezogen wurde. Er war der Auffassung, dass die Hundesteuersatzung und der Steuerbescheid gegen den Gleichheitssatz verstießen sowie ihn und seine Frau als Ehegatten diskriminierten, weil die gemeinsame Haltung mehrerer Hunde durch Ehegatten keinen höheren Aufwand erfordere als die Haltung derselben Anzahl von Hunden in Einzelhaushalten. Auch die Belästigung, die von den Hunden für die Allgemeinheit ausgehe, sei stets die gleiche.

Rechtsnatur der Hundesteuer als Steuer steht progressivem Steuertarif nicht entgegen

Nachdem das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klage abgewiesen hatte, blieb der Kläger auch mit seinem Rechtsmittel beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolglos. Das Gericht führte zur Begründung aus, dass die Rechtsnatur der Hundesteuer als Steuer, die an einen besonderen zur persönlichen Lebensführung betriebenen Aufwand anknüpfe (so genannte Aufwandsteuer), einem progressiven Steuertarif nicht entgegenstehe.

Belästigungen können gerade aus Haltung mehrer Hunde entstehen

Auch könnten erhebliche Belästigungen gerade aus dem Halten mehrerer Hunde an einem Ort entstehen. Die Stadt dürfe deshalb als Satzungsgeber auf die Zahl der Hunde pro Haushalt abstellen und ab dem zweiten Hund eine jeweils erhöhte Besteuerung festlegen.

Keine Diskriminierung von Ehe oder Familie durch progressive Besteuerung

Ebenso wenig stelle die progressive Besteuerung eine Diskriminierung von Ehe oder Familie dar, denn die Steuer knüpfe gerade nicht an die Ehe oder Familie als solche an, sondern allein an die Tatsache der Haltung mehrerer Hunde in einem Haushalt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2010
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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Dokument-Nr.: 10414 Dokument-Nr. 10414

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