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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14.02.2007
4 N 06.367 -

Bayerischer VGH: Auch Studenten müssen Zweitwohnungssteuer zahlen

Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer von Studierenden, die am elterlichen Wohnsitz mit Hauptwohnung gemeldet sind und am Studienort eine Nebenwohnung nutzen, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Normenkontrollverfahren einer Studentin gegen die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Augsburg.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits die Rechtmäßigkeit von Zweitwohnungsteuersatzungen bestätigt. Das Gericht hat in den Verfahren gegen die Fremdenverkehrsgemeinden Aschau und Tegernsee befunden, dass bayerische Gemeinden grundsätzlich berechtigt sind, eine Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes zu erlassen (BayVGH, Urteile vom 4. April 2006 Az. 4 N 04.2798 und 4 N 05.2249).

Im nun zu entscheidenden Fall wandte sich eine Studentin, die an ihrem Studienort (Augsburg) mit Nebenwohnung gemeldet ist, gegen die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Augsburg. Nach Auffassung des Gerichts sei jedoch die Personengruppe der Studierenden auch dann nicht von der Zweitwohnungsteuerpflicht auszunehmen, wenn sie mit ihrer Hauptwohnung in der elterlichen Wohnung gemeldet seien. Denn zur Wahrung des Gleichheitsgebots müsse sich die Zweitwohnungsteuer - grundsätzlich - auch auf die aus beruflichen oder zu Ausbildungszwecken gehaltenen Zweitwohnungen erstrecken. Des Weiteren fehle es nicht an einem die Zweitwohnungsteuer rechtfertigenden besonderen Aufwand und damit Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer. Von wem und mit welchen Mitteln der Aufwand finanziert werde und welchem Zweck er des Näheren diene, sei dabei unerheblich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 05.03.2007

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