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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2019
BVerwG 7 C 23.17 -

Kein Anspruch auf Informationszugang gegen Generalbundesanwalt in Ermittlungs­verfahren

Anfrage fällt nicht in Anwendungsbereich des Informations­freiheits­gesetzes

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof keinen Informationszugang zu Unterlagen in einem strafrechtlichen Ermittlungs­verfahren gewähren muss.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein eingetragener Verein zur Förderung der Informationsfreiheit, beantragte bei dem Generalbundesanwalt den Informationszugang zu einer Weisung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz an den Generalbundesanwalt bzw. zu dem gesamten Schriftverkehr in diesem Ermittlungsverfahren. Der Generalbundesanwalt lehnte den Antrag unter Berufung auf vorrangige Regelungen der Strafprozessordnung über den Zugang zu amtlichen Informationen ab. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Bundesverwaltungsgericht verneint Auskunftsanspruch

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Klägers zurück. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes sei laut Gericht nicht eröffnet, weil er sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und der sonstigen Stellen des Bundes beziehe. Demgegenüber gehörten die begehrten Informationen zum Tätigkeitsbereich des Generalbundesanwalts als Organ der Rechtspflege. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch und auf Art. 10 EMRK berufen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.06.2016
    [Aktenzeichen: 3 K 4229/15]
  • Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil vom 16.05.2017
    [Aktenzeichen: 10 S 1478/16]
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Dokument-Nr.: 27134 Dokument-Nr. 27134

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