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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2019
- BVerwG 7 C 23.17 -
Kein Anspruch auf Informationszugang gegen Generalbundesanwalt in Ermittlungsverfahren
Anfrage fällt nicht in Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof keinen Informationszugang zu Unterlagen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewähren muss.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein eingetragener Verein zur Förderung der Informationsfreiheit, beantragte bei dem Generalbundesanwalt den Informationszugang zu einer Weisung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz an den Generalbundesanwalt bzw. zu dem gesamten Schriftverkehr in diesem
Bundesverwaltungsgericht verneint Auskunftsanspruch
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Klägers zurück. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes sei laut Gericht nicht eröffnet, weil er sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und der sonstigen Stellen des Bundes beziehe. Demgegenüber gehörten die begehrten Informationen zum Tätigkeitsbereich des Generalbundesanwalts als Organ der Rechtspflege. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen verfassungsunmittelbaren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.06.2016
[Aktenzeichen: 3 K 4229/15] - Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil vom 16.05.2017
[Aktenzeichen: 10 S 1478/16]
- BND muss Presse nur Auskunft über Anzahl laufender Strafverfahren wegen Geheimnisverrats geben
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.04.2018
[Aktenzeichen: BVerwG 6 VR 1.18]) - Auskunftsklage hinsichtlich Aktenvernichtung im NSU-Verfahren gegen Bundesamt für Verfassungsschutz teilweise erfolgreich
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.2018
[Aktenzeichen: 15 A 3070/15])
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Dokument-Nr. 27134
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