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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.04.2018
- BVerwG 6 VR 1.18 -
BND muss Presse nur Auskunft über Anzahl laufender Strafverfahren wegen Geheimnisverrats geben
Aus Pressefreiheit hergeleiteter Auskunftsanspruch wird durch strafprozessrechtliche Auskunftsregelungen gegenüber Staatsanwaltschaft und Strafgericht nicht verdrängt
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Bundesnachrichtendienst (BND) in einem Eilverfahren verpflichtet, einem Journalisten Auskunft darüber zu erteilen, wie viele laufende Strafverfahren nach Anklageerhebung gegen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes wegen der Weitergabe von Geheimnissen dem Bundesnachrichtendienst bekannt sind. Die weitergehenden Anträge hat es abgelehnt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Antragsteller, ein Zeitungsredakteur, beim - insoweit erstinstanzlich zuständigen - Bundesverwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, nachdem seine Auskunftsbegehren beim BND keinen Erfolg hatten. Er begehrte die Verpflichtung des BND, ihm
1. wie viele laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes (BND) wegen der Weitergabe von Geheimnissen (Geheimnisverrat) dem BND bekannt sind,
2. wie viele und welche laufenden Anklagen gegen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes wegen der Weitergabe von Geheimnissen (Geheimnisverrat) dem BND bekannt sind,
3. welche Staatsanwaltschaften jeweils für die unter 1 und 2 genannten Verfahren zuständig sind und welche Aktenzeichen die jeweiligen Verfahren haben.
Eilverfahren nur teilweise erfolgreich
Das Eilverfahren hat nur teilweise Erfolg gehabt. Zwar hat der Antragsteller für alle Auskunftsanträge den Anordnungsgrund der Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht. Dafür reicht es aus, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Einen Anordnungsanspruch hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch nur hinsichtlich des Antrags Nr. 2 für glaubhaft erachtet. Im Übrigen hat es die Anträge abgelehnt. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der aus dem Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) hergeleitete
Schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privatpersonen überwiegen nicht Informationsinteresse des Antragstellers
Soweit der Antrag Nr. 2 auf
Offenlegung von Angaben zu Ermittlungsverfahren könnte Untersuchungszweck auch bereits durch Angabe rein statistischer Zahlen gefährden
Für alle übrigen Fragestellungen hat das Bundesverwaltungsgericht im Eilverfahren nicht aufklärbare Unsicherheiten gesehen, aus denen sich möglicherweise berechtigte und überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des BND und seiner Mitarbeiter ergeben. Denn bei der Offenlegung von Angaben zu Ermittlungsverfahren vor Anklageerhebung könnte der Untersuchungszweck auch bereits durch die Angabe rein statistischer Zahlen gefährdet werden. Dies gilt aber insbesondere hinsichtlich der über rein statistische Angaben hinausgehenden Fragestellungen des Antragstellers. Die von dem Bundesverwaltungsgericht zu treffende Abwägung ist wegen des Gewichts der möglicherweise im Raum stehenden öffentlichen Belange des Geheimnisschutzes sowie berechtigter schutzwürdiger Interessen betroffener Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes an der Vertraulichkeit zulasten des Antragstellers ausgefallen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Bundesnachrichtendienst muss nur ausnahmsweise Auskunft über Herkunft und Empfänger von Daten erteilen
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.06.2016
[Aktenzeichen: BVerwG 6 A 7.14]) - Bundesnachrichtendienst muss Journalisten Akteneinsicht gewähren
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2007
[Aktenzeichen: BVerwG 6 A 2.07])
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Dokument-Nr. 25854
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