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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.2005
- BVerwG 5 C 20.04 -
Übernahme der Kosten eines Schul- und Unterrichtsbegleiters (Integrationshelfers) durch Sozialamt
Die Eltern des 1993 geborenen Klägers, der geistig und körperlich behindert ist, hatten ihren Sohn entsprechend einer Zuweisung durch die Schulbehörde in einer integrativ unterrichtenden Grundschule in Wohnortnähe angemeldet und beim Sozialamt die Übernahme der Kosten eines zum Besuch dieser Schule erforderlichen Integrationshelfers beantragt.
Das Sozialamt hat eine Kostenübernahme mit der Begründung verweigert, das Kind könne ohne Eingliederungshilfe eine Sonderschule besuchen.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Kosten des Integrationshelfers im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen sind. Diesem Anspruch kann der Sozialhilfeträger nicht entgegenhalten, dass bei einer Beschulung des Kindes in einer Sonderschule solche Kosten nicht angefallen wären.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 26/2005 des BVerwG vom 28.04.2005
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Dokument-Nr. 444
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