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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.03.2016
BVerwG 10 C 23.14 -

Handwerksinnungen dürfen keine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung einführen

Handwerkskammer verweigert zu Recht Genehmigung der Satzungsänderung

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass eine Handwerksinnung nicht durch Satzung die aus dem Bereich der Arbeitgeberverbände bekannte Mitgliedschaftsform einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (sogenannte OT-Mitgliedschaft) einführen darf.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die klagende Innung eine Satzungsänderung beschlossen, nach der Mitglieder ihre Bindung an Tarifverträge der Innung durch Erklärung ausschließen können und tarifpolitische Entscheidungen ausschließlich von tarifgebundenen Mitgliedern in einem besonderen Ausschuss zu treffen sind. Die Handwerkskammer verweigerte eine Genehmigung der Satzungsänderung. Nachdem die Klage der Innung hiergegen vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde, verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Handwerkskammer zur Genehmigung der Satzung.

Revision der Handwerkskammer erfolgreich

Die Revision der Handwerkskammer hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Die Handwerksordnung verleiht Innungen die Befugnis, Tarifverträge abzuschließen, damit in dem durch kleine Betriebe geprägten Bereich des Handwerks für sämtliche Innungsmitglieder eine tarifliche Ordnung hergestellt werden kann. Dieser gesetzliche Zweck wäre gefährdet, wenn einzelne Mitglieder der Innung für sich eine Tarifbindung ausschließen könnten. Zudem ist nach der Handwerksordnung die Innungsversammlung, in der jedes Mitglied stimmberechtigt ist, das für alle wesentlichen Fragen und für die Erhebung und Verwendung aller finanziellen Mittel zuständige Hauptorgan. Die Handwerksordnung lässt es nicht zu, einen für tarifpolitische Entscheidungen zuständigen Ausschuss der Innungen so zu organisieren, dass OT-Mitglieder keinen Einfluss auf diese Entscheidungen erlangen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 19.12.2013
    [Aktenzeichen: 1 A 58/13]
  • Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 25.09.2014
    [Aktenzeichen: 8 LC 23/14]
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Dokument-Nr.: 22391 Dokument-Nr. 22391

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