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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.11.2022
- 8 C 13.21 -
Anforderungen an die Heranziehung zur Kreisumlage bei rückwirkender Heilung der Haushaltssatzung
Bei Erlass einer Heilungssatzung müssen verfügbare Informationen über den Finanzbedarf des Kreises ermitteln und berücksichtigen werden
Erlaubt das Landesrecht eine rückwirkende Heilung fehlerhafter Haushaltssatzungen zur Erhebung der Kreisumlage auch nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres, muss der Kreistag die bei Erlass der Heilungssatzung verfügbaren Informationen über den Finanzbedarf des Kreises und der kreisangehörigen Gemeinden in jenem Haushaltsjahr ermitteln und berücksichtigen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die klagende Gemeinde wurde für das Haushaltsjahr 2013 zur
Grenzen der rückwirkenden Umlageerhebung unzutreffend konkretisiert
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das angegriffene Urteil hat die Grenzen, die das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) der rückwirkenden
Entscheidungserhebliches Vorbringen nicht berücksichtigt
Das danach entscheidungserhebliche Vorbringen, der Landkreis habe 2013 Überschüsse in Millionenhöhe erwirtschaftet, hat das Oberverwaltungsgericht jedoch übergangen. Auch den Einwand der Klägerin, ihre Steuerhoheit werde durch die ihr abverlangten Umlagen entwertet, hat es nicht geprüft. Darüber hinaus hätte es nicht offenlassen dürfen, ob die Heranziehung zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32426
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