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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.06.2024
7 VR 4.24, 7 VR 5.24, 7 VR 6.24 und 7 VR 7.24 -

Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen LNG-Terminal im Hafen Mukran (Rügen) erfolglos

Keine schwerwiegende Sicherheitsrisiken erkennbar

Die Eilanträge der Gemeinde Ostseebad Binz, des Deutschen Jugendherbergswerks als Betreiber der Jugendherberge Prora und von zwei privaten Grundstücks­eigentümern aus Sassnitz gegen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines LNG-Terminals im Hafen Mukran sind erfolglos. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Mit Bescheid vom 9. April 2024 hat das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern die Errichtung und den bis zum 31. Dezember 2043 befristeten Betrieb eines LNG-Terminals bestehend aus zwei schwimmenden Anlagen zur Speicherung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas (FSRU-Anlage) im Hafen Mukran, Gemeinde Sassnitz, genehmigt. Hiergegen haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt und beim Bundesverwaltungsgericht jeweils die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt. Sie machen schwerwiegende Sicherheitsrisiken geltend.

Geltend gemachte Sicherheitsrisiken sind nicht erkennbar

Die Anträge sind nach Ansicht des BVerwG unzulässig. Die Zulässigkeit eines solchen Antrags setzt voraus, dass der Antragsteller die Möglichkeit aufzeigt, durch das genehmigte Vorhaben betroffen und in seiner Rechtsstellung verletzt zu sein. Diesen Anforderungen genügen die Begründungen der Eilanträge nicht. Die geltend gemachten Sicherheitsrisiken sind nicht erkennbar. In Betracht kommende Schutzobjekte - wie die Wohnhäuser der Antragsteller, die Jugendherberge Prora oder beplante Gebiete im Ostseebad Binz - liegen weit außerhalb des fehlerfrei ermittelten angemessenen Sicherheitsabstands vom Betriebsbereich des LNG-Terminals. Weitreichende Auswirkungen von etwaigen Störfällen im Hafenbereich werden ebenfalls nicht deutlich gemacht. Die Entfernung vom LNG-Terminal zu den Privatgrundstücken beträgt über 1 km bzw. über 1, 5 km, zu beplanten Gebieten des Ostseebads Binz über 1,5 km und zur Jugendherberge über 3 km.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 34066 Dokument-Nr. 34066

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