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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.03.2016
6 C 60.14 -

BVerwG: Jagdausübung mit halbautomatischen Waffen mit einer Magazinkapazität von mehr als 2 Schuss verboten

Jäger steht kein Anspruch auf Streichung des in Waffenbesitzkarte befindlichen Zusatzes "2 Schuss" zu

Erlaubt die zuständige Behörde zwar die Jagdausübung mit einer halbautomatischen Waffe, beschränkt sie aber zugleich die Magazinkapazität auf zwei Schuss, so steht dem Jäger kein Anspruch auf Streichung der Beschränkung zu. Denn eine Jagdausübung mit einer halbautomatischen Waffe, die über eine Magazinkapazität von mehr als zwei Schuss verfügt, ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 c) des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) verboten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verwaltungs­gerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein Jäger im Januar 2011 eine halbautomatische Waffe in eine Waffenbesitzkarte einzutragen. Er beabsichtige für die Jagd ein Magazin mit einer Kapazität von zwei Schuss zu verwenden. Für das jagdliche Schießtraining wollte er ein größeres Magazin einlegen. Die zuständige Behörde stellte dem Jäger zwar eine Waffenbesitzkarte aus, sie beschränkte aber die Magazinkapazität auf zwei Schuss. Gegen diese Beschränkung klagte der Jäger.

Oberverwaltungsgericht gab Klage statt

Das Oberverwaltungsgericht Münster gab der Klage statt. Der Jäger habe die halbautomatische Waffe besitzen dürfen, weil er die Magazinkapazität während der Jagd auf zwei Schuss begrenzen habe wollen. Soweit Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen könne, verboten seien, habe dies lediglich eine Verhaltensanforderung für die Jäger dargestellt. Gegen diese Entscheidung legte die Behörde Revision ein.

Bundesverwaltungsgericht verneint Anspruch auf Streichung der Beschränkung

Das Bundesverwaltungsgericht entschied zu Gunsten der Behörde und hob daher die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf. Dem Jäger habe kein Anspruch darauf zugestanden, die in der Waffenbesitzkarte enthaltene Beschränkung der Magazinkapazität auf zwei Schuss streichen zu lassen.

Verbot der Jagdausübung mit halbautomatischen Waffen mit einer Magazinkapazität von mehr als 2 Schuss

§ 19 Abs. 1 Nr. 2 c) BJagdG enthalte ein generelles Besitzverbot im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes für halbautomatische Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, so das Bundesverwaltungsgericht. Es sei verboten mit solchen Waffen auf Wild zu schießen. Das Verbot beschränke sich nicht auf eine Verhaltenspflicht für Jäger, mit Schusswaffen nur dann auf Wild zu schießen, wenn sie ein nur zwei Patronen fassendes Magazin einlegen. Vielmehr stelle das Verbot allein auf die bauliche Beschaffenheit der Waffe ab. Es reiche daher für das Verbot aus, dass das Schießen mit einem größeren, mehr als zwei Patronen fassenden Magazin möglich sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 30.04.2012
    [Aktenzeichen: 8 K 1480/11]
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 24.09.2014
    [Aktenzeichen: 20 A 1347/12]
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