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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.05.2020
2 C 13.19 -

Bayerische Polizisten dürfen keine sichtbaren Tätowierungen tragen

Verbot durch den Freistaat Bayern entspricht dem Bayerischen Beamtengesetz

Ein bayerischer Polizei­vollzugs­beamter hat keinen Anspruch darauf, sich tätowieren zu lassen – jedenfalls nicht im sichtbaren Bereich. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des beklagten Freistaates Bayern. Seinen Antrag, ihm eine beim Tragen der Dienstkleidung sichtbare Tätowierung mit dem verzierten Schriftzug "aloha" auf dem Unterarm zu genehmigen, lehnte der Dienstherr ab. Klage und Berufung des Beamten sind ohne Erfolg geblieben.

Vorinstanz: Bayrisches Beamtengesetz durch hinreichende Rechtsgrundlage zur Reglementierung von Tätowierungen ermächtigt

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung ausgeführt, das 2018 ergänzte Bayerische Beamtengesetz enthalte eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage, die die oberste Dienstbehörde ermächtige, bei Polizeivollzugsbeamten das Tragen von Tätowierungen zu reglementieren. Im Revisionsverfahren hat der Kläger sein Begehren dahin präzisiert, dass die Tätowierung maximal 15 x 6 cm betragen soll.

BVerwG: Tätowierungen und vergleichbare Körpermodifikationen nicht mit der Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion vereinbar

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass bereits im Bayerischen Beamtengesetz selbst für im Dienst stehende Polizeivollzugsbeamte ein hinreichend vorhersehbares und berechenbares Verbot für Tätowierungen und andere nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale (wie etwa ein Branding oder ein Ohrtunnel) im beim Tragen der Uniform sichtbaren Körperbereich geregelt ist. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung. Danach sind äußerlich erkennbare Tätowierungen und vergleichbare auf Dauer angelegte Körpermodifikationen im sichtbaren Bereich mit der Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion von uniformierten Polizeivollzugsbeamten unvereinbar.

Einheitliches und neutrales Erscheinungsbild hat Vorrang vor Interesse an Tätowierungen

Durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte individuelle Interessen der Polizeivollzugsbeamten an einer Tätowierung müssen für den - bezogen auf den Gesamtkörper beim Tragen der Dienstkleidung kleinen - sichtbaren Bereich gegenüber der Notwendigkeit eines einheitlichen und neutralen Erscheinungsbildes zurücktreten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 25.05.2020

Ist es nicht wesentlich wichtiger, dass der Beamte seinen "Job" gut macht?

Solange diese Form der Körperbemalungen keine extremistischen oder sittenwidrigen oder sonstige anstössigen Darstellungen beinhalten, ist daran eigentlich keine diensthindernde Eigenschaft auszumachen. Und wer wird schon genau hinsehen, ob z.B. der Betroffene sich ein Miniar...geweih auf der Rückseite seines linken Ohrläppchen hat tätowieren lassen?

Tipp für alle verbeamteten Tattoo-Liebhaber, deren Dienstherr Tätowierungen an sichtbaren Körperstellen untersagt hat: Beschaffen Sie sich einfach sog. Tattoo-Aufkleber. Diese können Sie dann schnell vor Dienstbeginn wieder entfernen. Und außerdem können Sie nach Belieben auch mal die Motive wechseln. Dadurch bleiben Sie und Ihr Tattoo immer up-to-date.

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