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Bundessozialgericht, Urteil vom 26.09.2019
- B 3 P 1/18 R -
Schiedsstellen dürfen keinen pauschalen Gewinnzuschlag von 4 % für Pflegeeinrichtungen festsetzen
Forderung einer Pflegeeinrichtung auf Erhöhung der Pflegevergütung und der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung müssen zunächst auf Schlüssigkeit und Plausibilität überprüft werden
Das Bundessozialgericht hat die Aufhebung eines Schiedsspruchs bestätigt, der die Festsetzung von Vergütungen und Entgelten einer Pflegeeinrichtung zum Gegenstand hatte. Die Schiedsstelle ist in mehrfacher Hinsicht nicht gesetzeskonform vorgegangen.
Das Bundessozialgericht verwies darauf, dass Schiedsstellen zunächst die Forderung einer
Schiedsstelle muss im Vorfeld von Pflegesatzänderungen Stellungnahme der Interessenvertretung der Heimbewohner/innen einzuholen
Bei den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sind Gewinnmöglichkeiten nicht zwingend zu berücksichtigen. Im Vorfeld von Pflegesatzänderungen ist stets eine Stellungnahme der Interessenvertretung der Heimbewohner/innen einzuholen. Diese in erster Linie von den Preiserhöhungen betroffenen Personen können ihre Belange allein auf diese Weise in die Preisfindung zwischen Leistungserbringern und sonstigen Kostenträgern einbringen. Ein Sachverständigengutachten muss die
Hinweise zur Rechtslage (Vorschriften jeweils in der in den Jahren 2015/16 geltenden Fassung):
§ 82 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) Finanzierung der Pflegeeinrichtungen
(1) 1 Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels
1. eine leistungsgerechte
2. bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
2 Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen. [...]
§ 84 SGB XI Bemessungsgrundsätze
[...]
(2) 1 Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. [...] 4 Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen (ab 1.1.2017 ergänzt: "unter Berücksichtigung einer angemessenen
§ 85 SGB XI Pflegesatzverfahren
(1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart.
(2) 1 Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Träger des einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie
1. die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger,
2. die für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie
3. die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen jeweils mehr als fünf vom Hundert der Berechnungstage des Pflegeheimes entfallen. 2 Die Pflegesatzvereinbarung ist für jedes zugelassene Pflegeheim gesondert abzuschließen; [...]
(3) 1 Die Pflegesatzvereinbarung ist im Voraus, vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu treffen. 2 Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die es eine
(5) 1 Kommt eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, setzt die
(6) 1 Pflegesatzvereinbarungen sowie Schiedsstellenentscheidungen nach Absatz 5 Satz 1 oder 2 treten zu dem darin unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Pflegeheimbewohner bestimmten Zeitpunkt in Kraft; sie sind für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim versorgten Pflege-bedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich. 2 Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen ist nicht zulässig. 3 Nach Ablauf des Pflegesatzzeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bis zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter. [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2019
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27903
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