wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2005
XII ZB 34/01 -

Bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs ist das Ende der Ehe maßgeblich

Doch wann endet die Ehe?

Eine Ehe endet im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im Fall hatte die Ehefrau am 21. Juni 1979 den Scheidungsantrag gestellt, der ihrem Ehemann am 4. August 1979 zugestellt wurde. Danach ruhte das Verfahren; der Scheidungsantrag wurde aber nie zurückgenommen. Am 28. Juli 1997 reichte die Ehefrau einen weiteren Scheidungsantrag beim Amtsgericht ein, der ihrem Mann am 12. August 1997 zugestellt wurde. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien dann geschieden.

Die Parteien streiten nun darüber, wie lange die Ehezeit dauerte; bis zu welchem Tag der Versorgungsausgleich zu berechnen sei. Die Ehefrau berief sich auf den ersten Scheidungsantrag.

Die Karlsruher Richter entschieden, dass gem. § 1587 Abs. 2 BGB die Ehezeit am 31. Juli 1979 endete. Weil das mit dem Antrag vom 21. Juli 1979 eingeleitete Scheidungsverfahren nur ruhte und nicht wirksam zurückgenommen worden sei, sei die Ehe der Parteien auf diesen zuerst rechtshängig gewordenen Scheidungsantrag geschieden worden. Einer nachträglichen Rücknahme dieses Antrags stehe jetzt die Rechtskraft der Ehescheidung entgegen (§ 269 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Berufung der Ehefrau auf den seit 1979 rechtshängigen Scheidungsantrag verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, weil die Parteien seit dieser Zeit dauerhaft getrennt gelebt hätten.

Vorinstanzen:

OLG Düsseldorf, AG Solingen

Werbung

der Leitsatz

BGB § 1587 Abs. 2

Das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB wird durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Das ist regelmäßig der älteste noch rechtshängige Antrag, auch wenn es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand dieses Scheidungsverfahrens gekommen war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2006
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 2504 Dokument-Nr. 2504

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss2504

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung