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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.2016
XI ZR 425/14 -

Aufklärungspflicht von Banken über anfänglichen negativen Marktwert eines Swaps

BGH entscheidet erneut zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss von Zinssatz-Swap-Verträgen mit Kommune in NRW

Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit den Pflichten von Banken zu beschäftigen, die eigene Zinssatz-Swap-Verträge empfehlen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen mit rund 16.000 Einwohnern, und die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die WestLB (künftig einheitlich: Beklagte), vereinbarten unter anderem am 9. November 2006 einen "Kündbaren Zahler-Swap" mit einem Bezugsbetrag in Höhe von 3.779.573,89 Euro. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung eines festen Zinses von 6,44 % p.a. Die Beklagte übernahm die Zahlung eines Zinses in Höhe des 3-Monats-Euribors. Weiter einigten sich die Parteien am 12. März 2008 auf einen "Digitalen Zinsumfeld-Swap". Danach schuldete die Klägerin zunächst einen festen und sodann einen Zins von entweder 2,25 % p.a. oder 6,95 % p.a., wobei die Zahlungspflicht davon abhing, ob eine "Digitalbedingung" erfüllt war. Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung eines festen Zinses in Höhe von 3 % p.a. aus dem Bezugsbetrag von 3 Mio. Euro. Zugleich mit dem Abschluss des Zinssatz-Swap-Geschäfts einigten sich die Parteien darauf, einen anderen Swap-Vertrag aufzulösen, und preisten die aus diesem Vertrag resultierende negative Vertragsposition der Klägerin in das neue Geschäft ein. Am 16. November 2009 schlossen die Parteien einen "CHF-Plus-Swap". Nach diesem Vertrag war die Beklagte zur Zahlung eines festen Zinses in Höhe von 3 % p.a. auf den Bezugsbetrag von 8 Mio. Euro verpflichtet. Die Klägerin schuldete einen variablen Zins, der ausgehend von einem EUR/CHF-Wechselkurs von 1,4350 an dessen weitere Entwicklung gekoppelt war. Unterschritt der Wechselkurs zu bestimmten Stichtagen diese Grenze, ergab sich ein Aufschlag auf den in jedem Fall zu zahlenden Zinssatz von 2,5 % p.a. Zeitgleich lösten die Parteien einen weiteren Swap-Vertrag ab. Dabei berücksichtigten sie den Umstand, dass die Klägerin der Beklagten aus dem abgelösten Swap-Vertrag zur Leistung einer Ausgleichszahlung verpflichtet gewesen wäre, bei der Gestaltung der Vertragspositionen im Rahmen des "CHF-Plus-Swaps". Bei allen drei streitgegenständlichen Zinssatz-Swap-Verträgen war der Marktwert bei Abschluss aus Sicht der Klägerin in Höhe von mindestens rund 2,9 % des jeweiligen Bezugsbetrags negativ. Jedenfalls über die Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts unterrichtete die Beklagte die Klägerin nicht.

Verfahrensgang

Dem Antrag der Klägerin auf Zahlung und Feststellung hat das Landgericht teilweise, das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin (von einem geringen Teil der geltend gemachten Forderung abgesehen) in Gänze entsprochen. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beratende Bank muss über Einpreisen eines negativen Marktwerts in einen mit ihr selbst geschlossenen Zinssatz-Swap-Vertrag aufgrund eines schwerwiegenden Interessenkonflikts aufklären

Der Bundesgerichtshof hat dabei die Annahme des Berufungsgerichts bestätigt, dass zwischen den Parteien im Zuge des Abschlusses der Zinssatz-Swap-Verträge Kapitalanlageberatungsverträge zustande gekommen sind. In Übereinstimmung mit seiner gefestigten Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof indessen nochmals bekräftigt, dass entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die beratende Bank über das Einpreisen eines anfänglichen negativen Marktwerts in einen mit ihr selbst geschlossenen Zinssatz-Swap-Vertrag nicht unter dem Gesichtspunkt einer objektgerechten Beratung, sondern aufgrund eines schwerwiegenden Interessenkonflikts aufklären muss (vgl. BGH, Urteil v. 22.03.2011 - XI ZR 33/10 -, BGH, Urteil v. 20.01.2015 - XI ZR 316/13 - und BGH, Urteil v. 28.04.2015 - XI ZR 378/13 -). Er hat weiter dahin erkannt, dass das Berufungsgericht Vorbringen der Beklagten nicht als unbeachtlich habe beiseitelassen dürfen, die für die Klägerin verantwortlich Handelnden hätten, was die Klage unbegründet gemacht hätte, in Kenntnis des Einpreisens eines anfänglichen negativen Marktwerts als solchem die Zinssatz-Swap-Verträge mit der Beklagten abgeschlossen, ohne an dessen konkreter Höhe interessiert zu sein.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil die Grundsätze aus seinem Urteil vom 28. April 2015 zur Verjährung wiederholt. Er hat außerdem zwei weitere für die Praxis relevante Fragen entschieden.

Zahlungspflichten der Bank muss sich mit gegenläufigen Zinsrisiken des Kunden decken

Zum einen hat er Ausführungen dazu gemacht, wann ein Zinssatz-Swap-Vertrag konnex auf einen Darlehensvertrag bezogen ist, so dass die beratende Bank ausnahmsweise nicht auf einen schwerwiegenden Interessenkonflikt hinweisen muss. Um konnex zu sein, muss der Zinssatz-Swap-Vertrag mit der Bank geschlossen werden, die zugleich Darlehensgeberin des Kunden ist. Der Bezugsbetrag des Zinssatz-Swap-Vertrags muss der zur Rückzahlung ausstehenden Valuta eines bereits bestehenden oder zeitgleich abgeschlossenen Darlehensvertrags entsprechen oder darf ihn jedenfalls nicht übersteigen. Die Laufzeit des Zinssatz-Swap-Vertrags muss bei variabel verzinslichen Darlehen der des Darlehensvertrags und bei Festzinsdarlehen der Laufzeit der Zinsbindung gleichstehen oder darf sie jedenfalls nicht überschreiten. Die Zahlungspflichten der Bank müssen sich mit dem vom Kunden in dem zugeordneten Darlehensvertrag übernommenen variablen oder festen Zins mindestens im Sinne einer partiellen Absicherung gegenläufiger Zinsrisiken decken. Die Bank muss jeweils zum gleichen Stichtag entweder den auf denselben Basiswert, etwa einen Referenzzinssatz, bezogenen variablen Zinssatz des Kunden aus dem Darlehensvertrag im Tausch gegen einen festen Zins übernehmen oder dem Kunden den von ihm aus dem Darlehensvertrag geschuldeten Festzins gegen einen variablen Zins zahlen. Konnex sind mithin Zinssatz-Swap-Verträge, die wirtschaftlich betrachtet zumindest partiell entweder ein variabel verzinsliches Darlehen in ein synthetisches Festzinsdarlehen oder ein Festzinsdarlehen in ein synthetisch variabel verzinsliches Darlehen umwandeln.

BGH verneint Vorteilsausgleich bei Pflichtverletzung der beratenden Bank

Zum anderen hat der Bundesgerichtshof Ausführungen zur Vorteilsausgleichung gemacht. Danach kann ein Vorteil anzurechnen sein, der daraus resultiert, dass der geschädigte Anleger aufgrund eines auf demselben Beratungsfehler beruhenden Willensentschlusses zugleich mit dem und wegen des Abschlusses eines (neuen) Zinssatz-Swap-Vertrags, bei dem er nicht über das Einpreisen eines anfänglichen negativen Marktwerts unterrichtet worden ist, einen anderen ihm nachteiligen Swap-Vertrag ablöst. Dieser Vorteil, der dem negativen Marktwert des Altvertrags im Zeitpunkt seiner Auflösung entspricht, ist unter Wertungsgesichtspunkten allerdings dann nicht anzurechnen, wenn der Anleger schon zum Abschluss des Altgeschäfts durch eine schuldhafte Pflichtverletzung der beratenden Bank veranlasst worden ist, ohne dass es darauf ankäme, ob Ansprüche wegen der früheren Beratungspflichtverletzung verjährt sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Urteil vom 12.03.2013
    [Aktenzeichen: 21 O 472/11]
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 13.08.2014
    [Aktenzeichen: 13 U 128/13]

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Kommentare (1)

 
 
Mazi schrieb am 23.03.2016

Unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist diese gerichtliche Entscheidung ein Unding.

Kein Unternehmer informiert den Verbraucher über seinen eingeplanten Gewinn informieren.

Die Begründung ist einmal mehr der Unanfrechtbarkeit einer falschen Sachverhaltsdarstellung geschuldet.

Es ist ein typischer Fall der richterlichen Entscheidung, bei dem die Begründung doch möglichst zum Urteil passen soll. Wenn Richter so entscheiden wollen wie in diesem Fall, dann sollten sie sich um eine ordentliche Begründung bemühen müssen.

Es ist an der Zeit, dass die sachliche Aufklärung bei den Gerichten in den Vordergrund gestellt wird, der Grundsatz der "Unabhänigigkeit der Justiz" erst bei der Urteilsfindung gelten darf und nicht schon vorher.

Solange dies nicht der Fall ist, neigt die richterliche Rechtssprechung zu solchen Zoten wie hier.

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