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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.11.2010
- VIII ZR 90/10 -
BGH zur Kündigung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude
Zu den Voraussetzungen einer Kündigung nach § 573 a Abs. 1 BGB - 3 Wohnungen ist eine zuviel
Wenn ein Haus aus nur zwei Wohnungen besteht, eine davon vom Vermieter bewohnt wird und die andere vermietet ist, so kann der Vermieter nach § 573 a Abs. 1 BGB unter erleichterten Bedingungen das Mietverhältnis kündigen. Der Bundesgerichthof hat nunmehr die Voraussetzungen einer solchen Kündigung präzisiert und beschäftigte sich mit der Frage, woran festgemacht wird, aus wie vielen Wohnungen ein Haus besteht.
Die Beklagten sind
Neuer Hauseigentümer bezog zwei Wohnungen in dem Haus - im Keller und im Erdgeschoss
Als die Klägerin das Haus im Jahr 2006 erwarb, bestand das Mietverhältnis über die Kellerräume nicht mehr. Die Klägerin bezog zusammen mit ihrem Ehemann die Wohnung im Erdgeschoss und nutzt die Räumlichkeiten im Keller als zusätzliche Räume (Besucherzimmer, Bügel- und Arbeitszimmer).
Amtsgericht und Landgericht wiesen Räumungsklage des Vermieters ab
Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis gestützt auf § 573 a Abs. 1 BGB. Die von ihr erhobene
BGH: Wohnung ist selbständiger, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzter Bereich
Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin ist von dem unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständigen VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen worden. Für die Beurteilung, ob in einem Gebäude mehr als zwei Wohnungen vorhanden sind, ist die Verkehrsanschauung maßgebend. Unter einer Wohnung wird gemeinhin ein selbständiger, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzter Bereich verstanden, der eine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllen die Räumlichkeiten im Keller des Wohnhauses der Klägerin diese Anforderungen, denn neben einem 42 qm großen Wohn-/Schlafraum verfügen sie über eine Küchenzeile und ein Tageslichtbad mit Toilette.
BGH: Trotz Zusammennutzung von Keller- und Erdgeschosswohnung gibt es im Haus weiterhin drei Wohnungen
Die Tatsache der Existenz von drei Wohnungen in dem Wohnhaus der Klägerin hat sich nicht dadurch geändert, dass die Klägerin die im Keller befindlichen Räume in ihren Wohnbereich integriert hat, indem sie die Einliegerwohnung seit dem Erwerb des Hauses im Jahr 2006 als Besucher-, Bügel- und Arbeitszimmer nutzt. Denn durch diese Erweiterung des Wohnbereichs der Klägerin hat sich der einmal gegebene Wohnungsbestand nicht reduziert.
BGH-Entscheidung vom 25.06.2008 hier im Fall nicht anwendbar - kein vergleichbarer Sachverhalt
Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner abweichenden Auffassung zu Unrecht auf das Senatsurteil vom 25. Juni 2008 (VIII ZR 307/07) gestützt. Die in dieser Entscheidung vom Senat gebilligte tatrichterliche Beurteilung, die Aufteilung einander ergänzender Räume auf zwei Stockwerke hindere nicht die Annahme einer (einzigen) Wohnung, beruhte auf anderen tatsächlichen Gegebenheiten. Die betreffenden Räume im Dachgeschoss jenes Gebäudes stellten - anders als die Einliegerwohnung im Haus der Klägerin - keine eigenständige Wohnung dar.
Voraussetzungen für erleichterte Kündigung nicht gegeben
Da die Einliegerwohnung vom Einzug der Beklagten bis zum Ausspruch der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online
- Landgericht Gießen, Urteil vom 24.02.2010
[Aktenzeichen: 1 S 239/09] - Amtsgericht Friedberg, Urteil vom 07.08.2009
[Aktenzeichen: 2 C 529/09]
Jahrgang: 2011, Seite: 50 GE 2011, 50 | Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 50 IMR 2011, 50 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2011, Seite: 18 MDR 2011, 18 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2011, Seite: 34 MietRB 2011, 34 | Zeitschrift: Neue Justiz (NJ)
Jahrgang: 2011, Seite: 77 NJ 2011, 77 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2011, Seite: 158 NJW-RR 2011, 158 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2011, Seite: 71 NZM 2011, 71 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2011, Seite: 34 WuM 2011, 34 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 363 ZMR 2011, 363
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Dokument-Nr. 10584
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