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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2017
VIII ZR 214/16 -

BGH: Annahme der Unwirksamkeit einer mieterseitigen Kündigung durch Vermieter schließt Anspruch auf Nutzungs­entschädi­gung aus

Bei Annahme der Unwirksamkeit einer mieterseitigen Kündigung liegt kein Rücknahmewillen des Vermieters vor

Geht der Vermieter davon aus, dass die Kündigung des Wohnungsmieters unwirksam ist, schließt dies den Anspruch auf Nutzungs­entschädi­gung nach § 546 a Abs. 1 BGB wegen Vorenthaltens der Mietsache aus. Denn in diesem Fall fehlt es am Willen des Vermieters die Wohnung zurückzunehmen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann mietete für sich und seine Ehefrau im Jahr 2000 eine Drei-Zimmer-Wohnung an. Nach der Scheidung von seiner Ehefrau, kündigte der Mieter den Mietvertrag im Mai 2014 ordentlich. Die Vermieterin war jedoch der Ansicht, dass eine alleinige Kündigung des Mieters unzulässig sei. Er könne nur mit seiner Ehefrau zusammen den Mietvertrag kündigen. Die Vermieterin beanspruchte daher weiterhin die Mietzahlungen. Da der Mieter diese verweigerte und zudem sich weigerte die Wohnung zurückzugeben, erhob die Vermieterin Klage.

Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt

Sowohl das Amtsgericht Offenbach a.M. als auch das Landgericht Darmstadt gaben der Klage statt. Zwar stehe der Vermieterin kein Anspruch auf Mietzahlung zu, da der Mietvertrag durch die ordentliche Kündigung des Mieters beendet worden sei. Er sei alleiniger Mieter der Wohnung gewesen und habe daher den Mietvertrag allein kündigen dürfen. Jedoch könne die Vermieterin eine Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Wohnung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB geltend machen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Mieters.

Bundesgerichtshof verneint Anspruch auf Nutzungsentschädigung

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Mieters und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu. Denn ihr sei die Wohnung nicht vorenthalten worden. Es habe insofern am erforderlichen Rücknahmewillen der Vermieterin gefehlt.

Kein Rücknahmewillen bei Annahme des Fortbestehens des Mietvertrags

Es fehle zum Beispiel am Rücknahmewillen, so der Bundesgerichtshof, wenn der Vermieter vom Fortbestehen des Mietvertrags ausgehe. Denn solange der Vermieter das Mietverhältnis als nicht beendet ansehe, wolle er auch keine Räumung verlangen. In diesem Fall widerspreche das Unterlassen der Rückgabe nicht dem Willen des Vermieters. So lag der Fall hier. Dabei sei unerheblich aus welchem Grund der Vermieter den Mietvertrag als nicht beendet ansieht. Entscheidend sei allein, dass und nicht warum der Vermieter vom Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgehe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 20.05.2015
    [Aktenzeichen: 37 C 322/14]
  • Landgericht Darmstadt, Urteil vom 08.12.2015
    [Aktenzeichen: 6 S 101/15]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2017, Seite: 1177
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 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2017, Seite: 2997
NJW 2017, 2997
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2017, Seite: 630
NZM 2017, 630
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2017, Seite: 521
WuM 2017, 521

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Dokument-Nr.: 25221 Dokument-Nr. 25221

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