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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2005
- VI ZR 172/04 -
Bundesgerichtshof zum Schadenersatz für Autos nach Unfall
Ohne Reparatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands
Auch Reparaturkosten die über dem Wiederbeschaffungswert liegen, können ersetzt werden. Dies gilt allerdings nur wenn sie tatsächlich angefallen sind. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Der Kläger begehrte Ersatz restlichen Sachschadens aus einem
Die Kosten für eine fachgerechte und vollständige Reparatur (hier: 6.044,41 € ohne Mehrwertsteuer) liegen nach der Schätzung des Gutachters über dem
Das Berufungsgericht (Landgericht Bochum) hat hingegen lediglich einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands (=
Der VI. Zivilsenat hat die Auffassung des Landgerichts Bochum bestätigt, wonach Ersatz von tatsächlich getätigtem Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem
Siehe auch die Parallelentscheidung vom gleichen Tage: BGH, Urt. v. 15.02.2005 - VI ZR 70/04 -
Instanzen:
AG Bochum, LG Bochum
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BGB § 249
Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2005
Quelle: ra-online
Jahrgang: 2005, Seite: 1110 NJW 2005, 1110 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2005, Seite: 161 NJW-Spezial 2005, 161
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Dokument-Nr. 3587
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