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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.03.2018
VI ZR 143/17 -

Sparkassen-Kundin hat keinen Anspruch auf weibliche Personen­bezeichnungen in Vordrucken und Formularen

Verwendung generisch maskuliner Personen­bezeichnungen stellt keine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetzes dar

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Kundin der Sparkasse keinen Anspruch auf eine weibliche Personenbezeichnung in Vordrucken und Formularen hat.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Kundin der beklagten Sparkasse. Diese verwendet im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke, die neben grammatisch männlichen Personenbezeichnungen wie etwa "Kontoinhaber" keine ausdrücklich grammatisch weibliche Form enthalten. In persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben wendet sich die Beklagte an die Klägerin mit der Anrede "Frau [...]". Durch Schreiben ihrer Rechtsanwältin forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Formulare dahingehend abzuändern, dass diese auch die weibliche Form ("Kontoinhaberin") vorsehen.

Klage in den Vorinstanzen erfolglos

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auch die Berufung der Klägerin blieb vor dem Landgericht erfolglos. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.

BGH verneint Anspruch auf grammatisch weibliche Personenbezeichnungen

Der Bundesgerichtshof wies die Revision ebenfalls zurückgewiesen. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten, allgemein in Formularen und Vordrucken nicht unter grammatisch männlichen, sondern ausschließlich oder zusätzlich mit grammatisch weiblichen Personenbezeichnungen erfasst zu werden. Einen derartigen allgemeinen Anspruch hat sie nicht. § 28 Satz 1 des Saarländischen Landesgleichstellungsgesetzes begründet keinen individuellen Anspruch und ist kein Schutzgesetz. Daher konnte der Senat offen lassen, ob die Vorschrift verfassungsgemäß ist.

Sprachgebrauch bringt keine Geringschätzung gegenüber nicht-männlichen Personen zum Ausdruck

Die Klägerin erfährt allein durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen keine Benachteiligung im Sinne von § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die betroffene Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als die Vergleichsperson, ist die objektive Sicht eines verständigen Dritten, nicht die subjektive Sicht der betroffenen Person. Der Bedeutungsgehalt grammatisch männlicher Personenbezeichnungen kann nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis Personen umfassen, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist ("generisches Maskulinum"). Ein solcher Sprachgebrauch bringt keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist.

Sprachgebrauch des Gesetzgebers ist prägend und kennzeichnend für allgemeinen Sprachgebrauch

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass grammatisch maskuline Personenbezeichnungen, die sich auf jedes natürliche Geschlecht beziehen, vor dem Hintergrund der seit den 1970er-Jahren diskutierten Frage der Benachteiligung von Frauen durch Sprachsystem sowie Sprachgebrauch als benachteiligend kritisiert und teilweise nicht mehr so selbstverständlich als verallgemeinernd empfunden werden, wie dies noch in der Vergangenheit der Fall gewesen sein mag. Zwar wird im Bereich der Gesetzgebung und Verwaltung das Ziel verfolgt, die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck zu bringen. Gleichwohl werden weiterhin in zahlreichen Gesetzen Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums verwendet (siehe etwa §§ 21, 30, 38 f., 40 ff. Zahlungskontengesetz: "Kontoinhaber"; §§ 488 ff. BGB "Darlehensnehmer"). Dieser Sprachgebrauch des Gesetzgebers ist zugleich prägend wie kennzeichnend für den allgemeinen Sprachgebrauch und das sich daraus ergebende Sprachverständnis.

Kein Eingriff in Schutzbereich des Grundrechts

Es liegt auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität vor, da sich die Beklagte an die Klägerin in persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben mit der Anrede "Frau [...]" wendet und durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen kein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts erfolgt. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich angesichts des allgemein üblichen Sprachgebrauchs und Sprachverständnisses auch nicht aus Art. 3 GG.

Maßgebliche Vorschriften lauten:

§ 28 Satz 1 Saarländisches Landesgleichstellungsgesetz

Die Dienststellen haben beim Erlass von Rechtsvorschriften, bei der Gestaltung von Vordrucken, in amtlichen Schreiben, in der Öffentlichkeitsarbeit, im Marketing und bei der Stellenausschreibung dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dadurch Rechnung zu tragen, dass geschlechtsneutrale Bezeichnungen gewählt werden, hilfsweise die weibliche und die männliche Form verwendet wird.

§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 [AGG] genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 [AGG] genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 [AGG] genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 12.02.2016
    [Aktenzeichen: 36 C 300/15]
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.03.2017
    [Aktenzeichen: 1 S 4/16]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 1671
NJW 2018, 1671

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Kommentare (5)

 
 
Maskulinist schrieb am 19.03.2018

oh Herr im Himmel, lass Hirn vom Himmel fallen und hilf den hier schreibenden Femministinnen mit der Rechtschreibung.

Wenn die Femministinnen keine anderen Probleme haben, als der Kampf um eine weibliche Anrede, dann können wir ja beruhigt sein.

Meiner Meinung nach, haben unsere Gerichte wichtigere Fälle zu behandeln also einen Schwachsinn. Lassen wir doch lieber einen Vergewaltiger laufen. Hauptsache auf dem Bankformular steht "Kundin". Ist ja aus Sicht der Femministinnen auch viel wichtiger als der Verfolgung von Männern, die Frauen und Mädchen vergewaltigen.

Ich gehe davon aus, daß die über 80jährige Klägerin die Kosten noch nicht mal selber trägt, sondern auf Kosten der Steuerzahler (und der Männer) Prozesskostenhilfe erhält.

m.frank schrieb am 14.03.2018

Das ist ein Urteil, das so nur von männlichen Richtern gefällt werden konnte. Es ist kein wegweisendes Urteil, kein für die Gleichstellung wichtiges Urteil, das Urteil ist so von gestern, so dass man sich als Frau fragt, woher diese Herren Richter wissen wollen, durch was und wie Frauen überall diskriminiert werden. Als Leser und nicht als Leserin, als Wähler bei den Wahlen und die Mehrheit der Bevölkerung, die Frauen werden nicht einmal zur Unterschrift aufgefordert.

Was immer diese Richter mit diesem urteil erreichen wollten, sie haben viele Frauen damit erneut diskriminiert.

frau europa schrieb am 14.03.2018

wer kenntnis von strafsachverhalten hat und diese nicht zur anzeige bringt,macht sich nach geltendem recht strafbar.

das nichtstattfinden der vollgültigen realisierung des art. 20 gg,satz 2,2.sachverhalt seit 1949 ist eine verfasungswidrigkeit 1. ranges

das bgh als oberstes zivilgericht sollte durch die richter von dem nicht stattfinden kenntnis haben.ebenso von der unverändrbarkeit und der staatlichen schutzverpflichtung der gg art.1-20. trotzdem findet der sacverhalt 2 des 2 satzes keine hinreichende anwendung.

wie mag da wohl die anrede sich gestalten..

und wie die legalität.wenn etwas unveränderbar ist kann man seine geltung nicht reduzieren.zu dem hat man es zu schützen und nicht nicht anzuwenden.

es kann daher keine berechtigung geben die abstimmungen auf bundesebene als sachliches korrektiv des souveränes nicht stattfinden zu lassen.

innerhalb der grenzen der menschenrechte und der verfassung.

violetta para schrieb am 14.03.2018

das sprachlich in der anrede nicht vorkommen

ist eine sprachliche diskriminierung.nicht nur der klägeriin sondern aller nicht vorkommenden.

die behauptung dr maskuline sprachgebrauch wäre üblich ist ebenschon ein eindtutiges zeichen

wie weit die diskriminierung in der sprache hineingedrängt wurde und übernommen weitergtragen wurde.dies nun für recht und korrekt auszugeben ist abwegig. zu behaupten es entstunde kein schaden für die klägerin ist eben nur dem materiellem besitzdenken zu zu ordnen.objektiv ist das nicht vorkommen real.

wenn nun die richter des bgh derartig nicht mehr vorkommen würden.....und grundsätzlich

ist es eine respektlosigkeit eine anrede zu nutzen in der die angesprochene person nur namentlich vorkommt.zu dem argument der sparkasse es wäre zu umständlich käme die frage wievielsteuergeldr sie sich haben gutscheiben lassen bei dem bankencrash...

grundsätzlich hat die deutsche justiz die würde des menschen zu schützen nicht durch behauptungen der nichtberührung zu unterdrücken.

eine frau ist eine frau.somit kommt ihrds unbestreitbare recht zu als frau und nicht als mann angesprochen bzw. angeschrieben zu werden.

anders gefragt wie lassen denn sie sich von ihrem anlageberater ihrer anlagenberaterin geschlechtlich anschreiben.die anrede ist grundsätzlich frau/ mann.

im übrigen hat es eindrittes geschlecht.

da ist die vorgabe frau/ mann in der anschrift

doch umfassender als die monotonie der männlichen form.

scher es gäbe augenscheinlich wesentlichere

sachverhalte...z.b.die tatsächliche gleichstellung der frau in allen bereichen

des propagandisierten menschenrechtsstaates brd.so eben auch in sprache, wort und bild.

die dominanz einer geschlechtlichen minderheit

mag ihre kurzfristige berechtigung haben,aber da hört sie auch schon rasch auf.

etwas mehr ethisches gespür in der vermeindlichen objektivität wäre notwendig...für hinreichende gerechtigkeit.

die soll ja von der justiz geübt werden..nur irgendwann sollte das üben dann auch zum ende kommen.dennn recht ohne gerechtigkeit oder nur oberflächliche ,also nicht tatsächliche,nur anscheinende gerechtigkeit ist willkür ist usopatie.

violetta para schrieb am 14.03.2018

ein fehlurteil.die behauptung die männliche form wäre die gemeinhin übliche und man wäre nicht individuel und kollektiv als frau sprachlich unterdrückt und verleugnet ist eine objektive tatsache.und führt die sprachliche unterdrückung weiterhin fort.

auch ist zu fragen was denn der bgh zur tatsächlichen verfassungs und menschenrechtlichen gleichstellung

von frau und man beigetragen hat...das sie immer noch nicht hinreichend der realität entspricht die sie haben sollte.bei jahrunderte

lange unterdrückung dr frauen ,wäre mehr sensibilität für würde und recht zu erwarten

gewesen besonders eben von denen des höchsten zivilgerichtes.ein leichtes diesen respekt und die achtung hier auch sprachlich festzuhalten...und festzulegen.besonders auch weil in unserer gsellschaft viele frauen auch anderweitig unterdrückt werden....die männliche form ist ganz eineindeuig sprachlich nur die männliche form eine inklusion der weiblichen anrede ist nicht nachweisbar. sie auf unvollständiges recht zu berufen erscheint am ethischn prinzip des rechtes vorbei argumentiert.dieklägerin hat ganz zu recht die ausdrückliche anrede als frau eingeklagt.die verweigerung bleibt unhaltbar.ein kunde ist keine frau.seit wann bestimmt nun die wirtschaft,die sparkassen oder dr bgh das geschlecht der personen. insofern imprtinent.

man hat diese frau und frauen grundsätzlich eben auch in ihrer geschichte als frau zu betrachten,wenn man sich schon ein urteil zu einem eindeutigem sachverhalt erlauben will.

diese sprachliche diskriminierung ist eine

fortsetzung jahunderter jahre alter unterdrückung.oder ist der herr justizministerin barley ein mann?

die klägerin ist frau und wohl auch stolz frau mit leib und geist zu sein.das gilt es der würde wegen auf für alle frauen zu würdigen.sonstkönnte man ja auch zur abwechselung die weibliche form grundsätzlich einführen und behaupten die männlich welt wäre schon representiert und überhaupt sein die frauen in dr mehrheit und es gäbe eh keinen mann den nicht eine frau geboren hätte.

etwas mehr achtsamkeit und sorgfaltsverpflichtung täte der selbstgefälligleit der justiz in der brd schon gut.so aber ist nur wieder macht ausgeübt worden gegen die mehrheit der bevölkerung.

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