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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2013
- VI ZB 53/12 -
Vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch im Berufungsverfahren
Voraussetzung: Ursprüngliche Hauptforderung wird nicht weiter verfolgt
Verfolgt der Kläger im Berufungsverfahren seine Hauptforderung nicht mehr weiter, sondern begehrt er stattdessen nur die Erstattung der vorprozessualen Anwaltskosten, so sind diese Kosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines im Dezember 2010 erfolgten Verkehrsunfalls, nahm die Fahrzeughalterin ihre Kaskoversicherung zunächst anwaltlich vertreten vorgerichtlich und später klageweise in Anspruch. Das Amtsgericht gab der Klage zum Teil statt und wies sie im Übrigen ab. Dagegen legte die Klägerin
Landgericht wies Berufung als unzulässig zurück
Das Landgericht Kiel wies die
Außergerichtliche Anwaltskosten waren streitwerterhöhend
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die außergerichtlichen Kosten von 231 € streitwerterhöhend zu berücksichtigen waren. Es sei zwar richtig, dass
Hauptforderung war nicht mehr Gegenstand des Verfahrens
Etwas anderes gelte jedoch, so der Bundesgerichtshof weiter, wenn die
Berufungswert von 600 € wurde erreicht
Ausgehend davon sah der Bundesgerichtshof den Berufungswert von 600 € als erreicht an. Der Wert habe nicht nur die 555,60 € umfasst, sondern auch die für die außergerichtliche Inanspruchnahme der Versicherung verlangten 231 €.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Rendsburg, Urteil vom 05.04.2012
[Aktenzeichen: 3 C 65/12] - Landgericht Kiel, Beschluss vom 06.08.2012
[Aktenzeichen: 1 S 80/12]
Jahrgang: 2013, Seite: 555 AnwBl 2013, 555 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 2123 NJW 2013, 2123 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2013, Seite: 481 NZV 2013, 481
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Dokument-Nr. 17307
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