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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.09.2018
V ZR 302/17 -

BGH: Zur ortsüblichen Einfriedung verpflichteter Grund­stücks­eigen­tümer kann Anspruch auf Beseitigung einer bereits vorhandenen Einfriedung seines Nachbarn haben

Beseitigung der vorhandenen Einfriedung muss zur Erfüllung der gesetzlichen Einfriedungspflicht notwendig sein

Hat ein Grund­stücks­eigen­tümer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Nachbargesetzes Hessen (NachbG HE) einen Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung, kann er von seinem Nachbarn die Beseitigung einer bereits vorhandenen Einfriedung verlangen, wenn dies zur Erfüllung seines gesetzlichen Ein­friedungs­anspruchs erforderlich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Eigentümerin eines in Hessen liegenden Grundstücks von einer ihrer Nachbarinnen die Beseitigung einer unmittelbar neben der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichteten 2 m hohen Wand aus Metallplatten, die auf Metallrahmen verschraubt waren. Hintergrund dessen war, dass die Grundstückseigentümerin ihr Grundstück mit einem Maschendrahtzaun habe einfrieden wollen, den sie für ortsüblich hielt. Die Metallwand der Nachbarin dagegen stelle dagegen keine ortsübliche Einfriedung dar.

Amtsgericht und Landgericht geben Klage statt

Sowohl das Amtsgericht Fürth/Odenwald als auch das Landgericht Darmstadt gaben der Klage statt. Der Klägerin stehe nach Ansicht des Landgerichts ein Anspruch auf Beseitigung der nicht ortüblichen Einfriedung der Beklagten zu. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.

Bundesgerichtshof hält Beseitigungsanspruch für möglich

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Zwar sei es zutreffend, so der Bundesgerichtshof, dass ein Grundstückseigentümer, der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 NachbG HE einen Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung der ortsüblichen Einfriedung auf der Grenze habe, von dem Grundstücksnachbarn die Beseitigung einer bereits vorhanden, vom ortsüblichen Erscheinungsbild wesentlich abweichenden Einfriedung verlangen könne. Dies gelte aber nur, wenn und soweit dies zur Erfüllung seines gesetzlichen Einfriedungsanspruchs erforderlich sei.

Beseitigung der vorhandenen Einfriedung muss zur Erfüllung der gesetzlichen Einfriedungspflicht notwendig sein

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs könne die Klägerin daher nur dann die Beseitigung der Metallwand der Beklagten verlangen, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen Einfriedungspflicht notwendig sei. Dies könne etwa der Fall sein, weil die Metallwand die zu errichtende ortsübliche Einfriedung in ihrem Erscheinungsbild völlig verändern würde oder weil die ortsübliche Einfriedung nicht ohne Beseitigung der Metallwand errichtet werden könne. Dies lasse sich aber nur beurteilen, wenn feststehe, wie eine ortsübliche Einfriedung beschaffen sei. Wäre zum Beispiel eine zwei Meter hohe Hecke ortsüblich, hinter der die Metallwand gar nicht oder kaum wahrnehmbar wäre, so müsse die Wand nicht beseitigt werden.

Maschendrahtzaun nicht zwingend ortsüblich

Es könne nicht davon ausgegangen werden, so der Bundesgerichtshof, dass nur ein Maschendrahtzaun ortsüblich sei. Die Regelung in § 15 NachbG HE finde nur Anwendung, wenn sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen lasse.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Fürth/Odenwald , Urteil vom 01.12.2016
    [Aktenzeichen: 1 C 275/16]
  • Landgericht Darmstadt, Urteil vom 06.10.2017
    [Aktenzeichen: 24 S 2/17]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2019, Seite: 186
GE 2019, 186
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2019, Seite: 220
MDR 2019, 220

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Dokument-Nr.: 27154 Dokument-Nr. 27154

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Kommentare (1)

 
 
Klaus schrieb am 11.03.2019

Anmerkung: Die Sache ging an das Berufungsgericht zurück; der Text hier erweckt den Eindruck als hätte der BGH abschließend entschieden...

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