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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2013
- IX ZB 52/12 -
Verlängerungsantrag für Berufungsbegründungsfrist: Rechtsanwalt grundsätzlich nicht verpflichtet Eingang von Schriftsätzen bei Gericht zu überprüfen
Rechtsanwalt darf auf Einhaltung der normalen Postlaufzeit, rechtzeitigen Eingang von Schriftsätzen bei Gericht und Stattgeben von Fristverlängerungsanträgen vertrauen
Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die normale Postlaufzeit eingehalten wird, Schriftsätze bei Gericht daher rechtzeitig eingehen und dass Fristverlängerungsanträge vom Gericht stattgegeben werden. Er ist somit regelmäßig nicht dazu verpflichtet den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht zu überprüfen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen das Urteil eines Landgerichts sollte der
Oberlandesgericht wies Wiedereinsetzungsantrag zurück
Das Oberlandesgericht Brandenburg wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Zwar ging es davon aus, dass der Fristverlängerungsantrag so rechtzeitig bei der Post aufgegeben wurde, dass er bei normaler Postlaufzeit fristwahrend beim Gericht eingegangen wäre. Der
BGH: Wiedereinsetzung in vorigen Stand war zu gewähren
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Rechtsanwalts. Ihm sei
Keine Pflicht zur Überwachung des Schriftsatzeingangs bei Gericht
Der
Nachfragepflicht nur in Ausnahmefällen
Eine Nachfragepflicht sei nur in Ausnahmefällen anzunehmen, so der Bundesgerichtshof weiter. Dazu müsse aber ein konkreter Anlass vorliegen. Ein solcher sei nicht darin zu sehen, dass der Anwalt in der noch laufenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2012
[Aktenzeichen: 6 U 14/12]
- Fristversäumnis: Unvorhergesehene Erkrankung des Anwalts rechtfertigt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2013
[Aktenzeichen: I ZB 67/12]) - BGH zum Fristversäumnis bei unerwartet langer Telefaxübermittlung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.11.2004
[Aktenzeichen: VII ZR 320/03])
Jahrgang: 2014, Seite: 226 NJW 2014, 226
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Dokument-Nr. 17608
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