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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.05.2008
- III ZR 330/07 -
BGH: Lastschriftklausel in formularmäßigen Mitgliedsverträgen eines Sportstudios ist wirksam
Keine unangemessene Benachteiligung des Kunden
Die formularmäßige Verpflichtung eines Verbrauchers zur Erteilung einer Einzugsermächtigung ist grundsätzlich zulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um die Sollstellung geringfügiger Beträge handelt oder wenn es um größere Beträge geht, die - wie vorliegend - regelmäßig in gleich bleibender, von vornherein feststehender Höhe eingezogen werden.
Der Kläger ist ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein
"Das Mitglied erteilt dem Studio C. K., soweit keine Überweisung vereinbart wird, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen."
Der Kläger hält diese Bestimmung nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam, weil sich aufgrund der Verwendung des Begriffes "abzubuchen" aus der maßgeblichen Sicht der Kunden die Verpflichtung und Zustimmung ergebe, am Abbuchungsauftragsverfahren teilzunehmen.
Die Vorinstanzen haben die Klausel für unbedenklich erachtet und die Klage abgewiesen. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Rechtsauffassung für zutreffend angesehen und die Revision des Klägers zurückgewiesen.
BGH unterscheidet zwischen "Lastschriftverfahren" und "Abbuchungsverfahren"
1. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die formularmäßige Verpflichtung eines Verbrauchers zur Erteilung einer
BGH: Abbuchungsverfahren ist regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung des Kunden
Demgegenüber benachteiligt das Abbuchungsverfahren (Abbuchungsauftragsverfahren) den Kunden regelmäßig unangemessen. Denn bei dieser zweiten Art des Lastschriftverfahrens erteilt er seiner Bank (der Zahlstelle) im Voraus einen Auftrag im Sinne einer (General-)Weisung, Lastschriften des darin bezeichneten Gläubigers einzulösen. Die Bank belastet dementsprechend das Konto mit seiner des Kontoinhabers - Zustimmung. Darum kann er nach Einlösung der
BGH: Im Fall sollte ein "Lastschriftverfahren" vereinbart werden
2. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist die von der Beklagten verwendete Klausel auch unter Berücksichtigung des im Verbandsprozess geltenden Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung dahin zu verstehen, dass nur das Einziehungsermächtigungsverfahren gemeint ist, also die Klausel keine
Dabei war für den Senat maßgebend, dass das dem Kunden im Zusammenhang mit dem Einzugsermächtigungsverfahren vertraute Wort "Bankeinzug" verwendet wird und alle Umstände nur auf diese Art des in der Praxis weit verbreiteten und bekannteren Lastschriftverfahrens hindeuten. In diesem Zusammenhang war weiterhin von ausschlaggebender Bedeutung, dass aus Sicht des Verbrauchers ausschließlich eine entsprechende – insoweit abschließende – Willenserklärung gegenüber dem Verwender abzugeben ist, während das Abbuchungsauftragsverfahren eine Willenserklärung ausdrücklich gegenüber der Bank des Kunden erfordert.
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BGB §§ 305 c Abs. 2, 307
Die in formularmäßigen Mitgliedsverträgen eines Sportstudios enthaltene (Lastschrift)Klausel:
"Das Mitglied erteilt dem Studio …, soweit keine Überweisung vereinbart ist, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen"
ist auch unter Berücksichtigung des im Verbandsprozess geltenden Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung lediglich als grundsätzlich zulässige Vereinbarung einer Einziehungsermächtigung zu verstehen, enthält dagegen nicht die Verpflichtung des Verbrauchers, an dem ihn regelmäßig unangemessen benachteiligenden Abbuchungsauftragsverfahren teilzunehmen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 100/08 des BGH vom 29.05.2008
- Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 23.05.2005
[Aktenzeichen: 10 O 274/05] - Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.06.2007
[Aktenzeichen: 15 U 66/05]
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Dokument-Nr. 6127
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