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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.07.2004
III ZR 315/03 -

Geschäftsführer haftet nicht für Gewinnzusage

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) haftet nicht für Gewinnzusagen seiner Gesellschaft.

Im Fall hatte eine in Frankreich ansässige Versandhandelsgesellschaft an den Kläger mehrere Gewinnzusagen übermittelt. Dieser verlangte nun auch vom Geschäftsführer der Gesellschaft eine persönliche Haftung.

In einem der Anschreiben der Firma hieß es u.a.:

"Betrifft: Jackpot-Gewinn von 60.000,- DM.

Letzter Aufruf zur Gewinn-Anforderung

Herr M. ... (der Kläger)

60.000,- DM liegen sicher in

unserem Safe der Finanzbuchhaltung

und warten auf Auszahlung!

... "

Insgesamt erhielt der Kläger von der Firma Gewinnzusagen in Höhe von 110.000,- DM.

Gemäß § 661 a BGB muss ein Unternehmer, der einem Verbraucher eine Gewinnzusage übermittelt hat, dem Verbraucher diesen Gewinn auch übergeben.

§ 661 a Gewinnzusagen

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

Hinweis auf die Vorinstanzen: OLG Koblenz, LG Trier

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der Leitsatz

BGB § 661a

Der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hier: einer s.a.r.l. französischen Rechts) haftet nicht nach § 661 a BGB persönlich für die Erfüllung einer von der Gesellschaft versandten Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2005
Quelle: ra-online

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Dokument-Nr.: 301 Dokument-Nr. 301

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