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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.05.2006
II ZB 5/06  -

Verschmelzung von Deutsche Telekom und T-Online kann beginnen - BGH verwirft Rechtsbeschwerde

Beschwerde von Anlegern gegen geplante Fusion ist unzulässig

In dem Streit um die Verschmelzung der T-Online International AG mit ihrer Muttergesellschaft, der Deutsche Telekom AG, hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden, dass die von dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main gegen dessen Freigabebeschluss zugelassene Rechtsbeschwerde unzulässig ist.

Die Deutsche Telekom hatte ihre Tochtergesellschaft T-Online im Jahre 2000 an die Börse gebracht. Nachdem zahlreiche Anleger zum Kurs von 27 € T-Online-Aktien erworben hatten, sank der Kurs in der Folgezeit auf unter 10 €. Im vergangenen Jahr beschloss der Telekom-Vorstand, das Tochterunternehmen wieder von der Börse zu nehmen und auf die Muttergesellschaft zu verschmelzen. Hintergrund für diese Maßnahme ist nach Darstellung der Telekom die technische Entwicklung auf dem Telekommunikationsmarkt, die zu einer Verzahnung von Telefondiensten und Internetdiensten führen wird. Den Anlegern werden für 25 Aktien der T-Online 13 Aktien der Telekom angeboten. Gegen diese von der Hauptversammlung mit großer Mehrheit beschlossene Maßnahme haben eine Reihe von Aktionären Klage erhoben. Sie halten die Verschmelzung für gesetz- und satzungswidrig und machen in diesem Zusammenhang u. a. geltend, der Telekom-Vorstand habe durch seine Informations- und Geschäftspolitik den Kurs der Tochtergesellschaft bewusst gedrückt, so dass der Konzern sich nun die Differenz zwischen dem hohen Ausgabekurs der T-Online-Aktie und dem jetzigen niedrigen Wert der Aktie der Tochtergesellschaft pflichtwidrig aneigne.

Wenn die beschlossene Verschmelzung erst vollzogen werden dürfte, nachdem das langwierige Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren rechtskräftig erledigt worden ist, entstünden nach Darstellung der Telekom Verluste in Millionenhöhe. Deshalb hat der Konzern gestützt auf den im Jahre 1994 eingeführten § 16 Abs. 3 UmwG das sog. Freigabeverfahren eingeleitet. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht anordnen, dass trotz anhängiger Klagen die Verschmelzung in das Handelsregister eingetragen und damit unumkehrbar wirksam wird. Voraussetzung ist, dass die Klagen unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind oder dass eine Interessenabwägung zugunsten der beteiligten Unternehmen ausfällt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat – anders als das Landgericht Darmstadt – diese Freigabe ausgesprochen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Dagegen haben 31 Aktionäre Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Der für diese Verfahren zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Rechtsbeschwerden zurückgewiesen, weil – anders als das Oberlandesgericht Frankfurt am Main meint – im Freigabeverfahren eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig ist. Der Gesetzgeber hat im Jahre 1994 dieses besondere Verfahren bewusst so ausgestaltet, dass der Instanzenzug bei dem Oberlandesgericht endet. Denn es ging – im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 1990 – im wesentlichen darum, dem Missstand zu begegnen, dass mit Rücksicht auf die typischerweise lange Dauer von gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren die Durchführbarkeit der beschlossenen Maßnahme in Frage gestellt oder unmöglich gemacht und außerdem die Gefahr heraufbeschworen wird, dass einzelne Aktionäre die mit der Verzögerung entstehende Verhinderungsmacht zweckwidrig zur Durchsetzung eigener verfahrensfremder Interessen auszunutzen versuchen. Deswegen ist das Freigabeverfahren als besonderes Eilverfahren ausgestaltet worden und endete mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts. An diesem bewährten Regelungssystem, das zur Folge hat, dass die klagenden Aktionäre nur noch Ersatz des ihnen etwa entstandenen Schadens verlangen können, wenn die Eintragung der Verschmelzung spätestens durch das Oberlandesgericht rechtskräftig freigegeben worden ist, hat sich durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 nichts geändert.

Nach der nun von dem II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs getroffenen Entscheidung steht der Eintragung der Verschmelzung von Deutscher Telekom und T-Online und damit dem Wirksamwerden dieser Maßnahme nichts mehr im Wege. Mit den fortzusetzenden Klageverfahren vor dem Landgericht Darmstadt können die Kläger deswegen nicht mehr erreichen, dass die Verschmelzung rückgängig gemacht wird. Ein zu ihren Gunsten ergehendes Urteil könnte vielmehr nur Grundlage eines Schadenersatzanspruchs gegen die Deutsche Telekom sein (§ 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG).

Vorinstanzen

LG Darmstadt - Beschluss vom 29. November 2005 - 12 U 491/05

OLG Frankfurt/M - Beschluss vom 8. Februar 2006 - 12 W 185/05

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der Leitsatz

ZPO § 574 Abs. 1, UmwG § 16 Abs. 3, AktG § 148 Abs. 2 Satz 6, § 246 a Abs. 3, § 319 Abs. 6, § 327 e Abs. 2

In dem Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG ist die Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes ausgeschlossen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 86/06 des BGH vom 02.06.2006

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