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Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.04.2009
I ZR 42/07 - DAX -

Commerzbank darf DAX als Bezugswert für Wertpapiere verwenden

Bundesgerichtshof entscheidet Streit über die Marke DAX

Die Commerzbank darf die Marke "DAX" als Bezugswert für ihre Wertpapiere verwenden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Deutsche Börse, die Inhaberin der Marke "Dax" ist, wollte der Bank die Benutzung des Begriffs untersagen. Die Commerzbank emittiert Optionsscheine, deren Wert vom Deutschen Aktienindex Dax abhängt.

Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Verwendung des Aktienindex als Bezugswert für Optionsscheine entschieden.

`DAX´ ist als Wortmake eingetragen

Die Deutsche Börse AG berechnet und veröffentlicht den Deutschen Aktienindex DAX. Sie ist Inhaberin der Wortmarke DAX, die u. a. für Börsenkursnotierungen und die Ermittlung eines Aktienindex eingetragen ist. Die Commerzbank emittiert auf den DAX bezogene Optionsscheine, bei denen ein Zahlungsanspruch begründet wird, dessen Höhe vom jeweiligen Stand des DAX abhängt. Über diese Verwendung des DAX hatten die Parteien 2001 einen Lizenzvertrag geschlossen. Nachdem die Commerzbank diesen Vertrag gekündigt hatte, kam es zu Auseinandersetzungen darüber, ob die Commerzbank auch ohne Lizenzierung die Bezeichnung DAX als Bezugswert für ihre Finanzprodukte benutzen darf.

Commerzbank nutzt die Marke `DAX´ nicht unlauter aus

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht bejaht. Die Deutsche Börse könne die Verwendung der Bezeichnung DAX nicht aus ihrem Markenrecht untersagen. Die Benutzung stelle eine die Leistung der Commerzbank beschreibende Angabe dar, die nicht gegen die guten Sitten verstoße (§ 23 Nr. 2 MarkenG). Den Banken sei es nicht verwehrt, auf den Index zu verweisen, der die für den deutschen Finanzplatz bedeutendsten Aktien repräsentiere. In dieser Bezugnahme liege auch keine unlautere Ausnutzung des guten Rufs der Bezeichnung DAX. Die Wertschätzung der Finanzprodukte beruhe vorrangig auf der Einschätzung der wichtigsten deutschen Aktiengesellschaften und ihrer Wertentwicklung sowie auf den Bedingungen des jeweiligen Wertpapiers und der Bonität der emittierenden Bank. Einen Schutz aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 lit. b UWG) hat der Bundesgerichtshof ebenfalls verneint.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2009
Quelle: ra-online (pt)

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Dokument-Nr.: 7806 Dokument-Nr. 7806

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