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Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.03.2010
I ZR 34/08 -

BGH zur Zulässigkeit eines Haftungsausschluss für Mängel bei eBay

Ein gewerblicher Verkäufer handelt unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der Beklagte ist als gewerblicher Verkäufer bei eBay registriert. Er bot im November 2005 auf dieser Internetplattform ein gebrauchtes Telefon zum Kauf an. In dem Angebot war ein Gewährleistungsausschluss vorgesehen. Die Klägerin erwarb das Telefon unter ihrer allgemeinen, nicht ausschließlich für Gewerbetreibende vorgesehenen Benutzerkennung.

Klage auf Unterlassung des Verkaufs von Telefonartikeln an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung

Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, Telefonartikel an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung zu verkaufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

BGH: Gewährleistungsausschluss stellt einen Wettbewerbsverstoß dar

Der Bundesgerichtshof ist - ebenso wie das Berufungsgericht - davon ausgegangen, dass das Angebot des Beklagten sich auch an Verbraucher und nicht nur an Gewerbetreibende richtete. Der Beklagte hatte zwar darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Er hatte den Hinweis aber nicht unzweideutig erteilt und keine Vorkehrungen getroffen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgaben. Gegenüber Verbrauchern konnte der Beklagte einen Gewährleistungsausschluss nach §§ 474, 475 BGB nicht wirksam vereinbaren. Der gleichwohl in seinem Angebot bei eBay vorgesehene Gewährleistungsausschluss stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, weil der Beklagte dadurch einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zuwidergehandelt hat. Damit hat der Bundesgerichtshof auch die Streitfrage entschieden, ob neben Verbänden auch Mitbewerber gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln vorgehen können.

Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Obwohl der Verstoß an sich das begehrte Verbot aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gerechtfertigt hätte, hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht dem Beklagten durch einen Verfahrensfehler die Möglichkeit zu weiterem Vortrag genommen hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2010
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

Vorinstanzen:
  • Landgericht Wuppertal, Urteil vom 01.07.2007
    [Aktenzeichen: 1 O 379/06]
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2008
    [Aktenzeichen: 20 U 108/07]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2011, Seite: 30
ITRB 2011, 30

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Dokument-Nr.: 9440 Dokument-Nr. 9440

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