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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2009
I ZR 30/07 - Beta Layout -

BGH zur Adword-Werbung bei Google mit den Worten "Beta Layout", wenn die Konkurrenz "Beta Layout GmbH" heißt - Zur Verletzung einer Unternehmens­bezeichnung

Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der AdWord-Werbung bei Google

Bei Google darf mit dem Namensbestandteil eines Unternehmens geworben werden, solange keine Verwechslungsgefahr mit dem Unternehmen besteht. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem ein Wettbewerber mit dem Schlüsselwort "Beta Layout" warb. Die Konkurrenz hieß "Beta Layout GmbH". Die Anzeige, die in der Trefferliste erschien machte nicht den Eindruck von der Beta Layout GmbH zu stammen. Daher sah der BGH keine Verwechslungsgefahr.

Die Beklagte führt die Unternehmensbezeichnung "Beta Layout GmbH" Ein Wettbewerber der Beklagten meldete bei Google als Schlüsselwort die Bezeichnung "Beta Layout" an. Immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort "Beta Layout" eingab, erschien neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. Die Beklagte sieht darin eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens und hat die Klägerin deswegen abgemahnt. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch gegen sie zusteht.

Berufungsgericht sieht keine Verletzung des Unternehmenskennzeichens

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Vorgehensweise der Klägerin das Unternehmenskennzeichen der Beklagten nicht verletze. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr. Der durchschnittliche Internetnutzer werde die Werbung der Klägerin nicht als Suchergebnis missverstehen und mit dem Angebot der Beklagten verwechseln.

BGH bestätigt das Urteil des Berufungsgerichts - Keine Verwechslungsgefahr

In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, das eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint hatte, es fehle an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. Diese tatrichterliche Feststellung des Verkehrsverständnisses war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden. Da der Schutz der Unternehmensbezeichnungen anders als der Markenschutz nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, kam in diesem Verfahren eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht.

Hintergrund

In dem Verfahren ging es um die in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage, ob es eine Kennzeichenverletzung darstellt, wenn ein Dritter ein fremdes Kennzeichen (also eine Marke oder eine Unternehmensbezeichnung) oder eine dem geschützten Zeichen ähnliche Bezeichnung einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort angibt mit dem Ziel, dass bei der Eingabe dieser Bezeichnung als Suchwort in die Suchmaschine in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten (mit Link auf dessen Website) als Werbung für seine Waren oder Dienstleistungen erscheint. Im entschiedenen Fall enthielt die Anzeige weder das als Suchwort verwendete fremde Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Kennzeicheninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte. Siehe auch die Parallelentscheidungen:

- Adword-Werbung mit der Wortmarke "bananabay" bei Google: BGH ruft EuGH an

- BGH: Adword-Werbung mit der Angabe "pcb" ist eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2009
Quelle: ra-online (pt)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2006
    [Aktenzeichen: 34 O 179/05]
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007
    [Aktenzeichen: 20 U 79/06]
Aktuelle Urteile aus dem Markenrecht | Wettbewerbsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP)
Jahrgang: 2009, Seite: 435
WRP 2009, 435

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Dokument-Nr.: 7315 Dokument-Nr. 7315

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