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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.06.2008
I ZR 196/06 -

Praktiker-Slogan „20 % auf Alles* - *ausgenommen Tiernahrung“ irreführend

Bundesgerichtshof lässt Revision der Baumarktkette nicht zu

Das Saarländische Oberlandesgericht hatte entschieden, dass der Werbeslogan des Baumarktes Praktiker "20 % auf Alles* - *ausgenommen Tiernahrung" irreführend ist, wenn auch für Tchibo-Artikel, die über die Baumarktkasse zu bezahlen sind, der Rabatt nicht gewährt wird. Die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts ist jetzt nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs rechtskräftig geworden.

Viele Verbraucher waren erbost über den besagten Praktiker-Slogan, weil die innerhalb der Praktiker-Verkaufsfläche angebotenen und an der Baumarktkasse zu bezahlenden Tchibo-Artikel während der Werbeaktion nicht rabattiert wurden. Die Kooperation zwischen Praktiker und Tchibo gestaltete sich derart, dass Praktiker in seinen Baumärkten in sog. Shop-in-the-Shops mit besonderer Ausgestaltung Tchibo-Produkte aufgrund eines Agenturvertrages mit Tchibo vertrieb.

Wettbewerbszentrale wirft Praktiker irreführende Werbung vor

Die Wettbewerbszentrale, die gegen Praktiker vorging, vertrat die Auffassung, dass mit dem Slogan ‚20 % auf Alles* - *ausgenommen Tiernahrung' der Eindruck erweckt werde, als werde nur Tiernahrung von der Rabattaktion ausgenommen. Tatsächlich gebe es aber weitere Ausnahmen von der Rabattaktion, nämlich die Tchibo-Artikel. Die Werbung sei irreführend.

Wettbewerbszentrale klagte in mehreren Instanzen

Nachdem die Streitigkeit außergerichtlich nicht beigelegt werden konnte, hatte die Wettbewerbszentrale Klage zum Landgericht Saarbrücken erhoben, welches der Wettbewerbszentrale Recht gab. Auch das Saarländische Oberlandesgericht bestätigte eine Irreführung durch den Werbeslogan. Da das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen hatte, legte Praktiker Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ein. Diese hat der I. Zivilsenat mit Beschluss vom 05.06.2008 zurückgewiesen. Mit seiner Entscheidung hat der BGH ausschließlich über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entschieden. Damit ist das ursprüngliche Verbot des Saarländischen Oberlandesgerichts nun rechtskräftig geworden.

Praktiker darf den Werbeslogan so nicht mehr nutzen

Konsequenz der rechtskräftigen Entscheidung: Praktiker muss jetzt handeln, um sich nicht der Gefahr eines Bestrafungsverfahrens auszusetzen, bei dem ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro droht. Hierzu hat Praktiker zwei Möglichkeiten: Entweder ändert die Baumarktkette den Werbeslogan oder ihr Vertriebskonzept in Bezug auf Tchibo-Artikel.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2008
Quelle: ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2005
    [Aktenzeichen: 7II O 53/05]
  • Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 18.10.2006
    [Aktenzeichen: 1 U 670/05 - 229]
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