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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.06.2011
I ZR 113/10 -

BGH zur Verwendung der Bezeichnung "zertifizierter Testamentsvollstrecker"

Zweimalige Tätigkeit als Testamentsvollstrecker nicht ausreichend, um Erwartungen zu entsprechen, die an "zertifizierten Testamentsvollstrecker" gestellt werden

Die Verwendung der Bezeichnung "zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)" durch einen Rechtsanwalt verstößt grundsätzlich nicht gegen das anwaltliche Berufsrecht und gegen das Irreführungsverbot, wenn der Betreffende sowohl in theoretischer als auch in praktischer Hinsicht bestimmte Anforderungen erfüllt. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Der beklagte Rechtsanwalt des zugrunde liegenden Falls ist Partner einer Anwaltskanzlei in Regensburg. Im Briefkopf bezeichnet er sich als "Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)". Er verfügt über ein Zertifikat der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (AGT), die auf Antrag eine Bescheinigung als "Zertifizierter Testamentsvollstrecker" ausstellt, wenn der Antragsteller an bestimmten Leistungskontrollen teilgenommen hat. Rechtsanwälte benötigen zum Nachweis der praktischen Fertigkeiten lediglich eine zweijährige Tätigkeit im Beruf.

Rechtsanwaltskammer beanstandet Berufsbezeichnung als irreführend und berufsrechtswidrig

Die klagende Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat die Bezeichnung "Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)" als irreführend und berufsrechtswidrig beanstandet, weil der Beklagte keine hinreichenden praktischen Fähigkeiten auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung aufweise. Zudem werde der unzutreffende Eindruck vermittelt, dass es den Beruf des Testamentsvollstreckers gebe.

OLG: Werbung mit Bezeichnung "Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)" ist unsachlich und irreführend

Das Landgericht Regensburg hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat ihr stattgegeben. Die Werbung mit der Bezeichnung "Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)", sei unsachlich und irreführend, weil dadurch bei den angesprochenen Verbrauchern die Erwartung geweckt werde, dass derjenige, der sich in dieser Weise präsentiere, regelmäßig als Testamentsvollstrecker tätig werde. Diese Voraussetzung erfülle der Beklagte nicht, da er bislang nach seinem eigenen Vortrag erst in zwei Fällen als Testamentsvollstrecker tätig geworden sei.

Verbraucher erwarten von "zertifizierten Testamentsvollstrecker" besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung

Der Bundesgerichtshof hat die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten zurückgewiesen. Gegen einen Hinweis auf die Zertifizierung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker bestehen danach aus berufs- und wettbewerbsrechtlicher Sicht allerdings keine Bedenken. Die Angabe enthält eine Information, die für das rechtsuchende Publikum durchaus von Bedeutung sei. Bei den Werbeadressaten wird dadurch nicht der unzutreffende Eindruck hervorgerufen, das Zertifikat sei von einer amtlichen Stelle ausgestellt worden. Auch die Verwendung der Bezeichnung "Testamentsvollstrecker" ist an sich nicht irreführend oder unsachlich. Der Verkehr erkennt, dass es sich hierbei nicht um eine besondere Berufsbezeichnung, sondern um eine Tätigkeitsbeschreibung handelt. Die angesprochenen Verbraucher erwarten von einem "zertifizierten Testamentsvollstrecker" aber, dass er über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügt. Dies setzt auch bei Rechtsanwälten voraus, dass sie in der Vergangenheit wiederholt als Testamentsvollstrecker tätig geworden sind. Es ist daher irreführend, wenn Rechtsanwälte ohne praktische Erfahrung als Testamentsvollstrecker die Bezeichnung "zertifizierter Testamentsvollstrecker" verwenden. Auch eine zweimalige Tätigkeit als Testamentsvollstrecker reicht - so der BGH - nicht aus, um den Erwartungen zu entsprechen, die der Verkehr an einen "zertifizierten Testamentsvollstrecker" stellt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Regensburg, Urteil vom 28.01.2010
    [Aktenzeichen: 1 HK O 2329/09]
  • Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 28.05.2010
    [Aktenzeichen: 3 U 318/10]
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