BGH bestätigt Verurteilung von Linksterroristen) nunmehr auch das Rechtsmittel des Angeklagten G. verworfen. Damit ist das Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 18. März 2004 insgesamt rechtskräftig. - bei kostenlose-urteile.de">BGH bestätigt Verurteilung von Linksterroristen) nunmehr auch das Rechtsmittel des Angeklagten G. verworfen. Damit ist das Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 18. März 2004 insgesamt rechtskräftig. - bei kostenlose-urteile.de">
 
wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 26. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.08.2006
3 StR 284/05 -

BGH tritt rechtsmissbräuchlichem Verteidigerverhalten entgegen

Der Bundesgerichtshof hat in dem Revisionsverfahren gegen vier frühere Mitglieder der „Revolutionären Zellen“ (siehe BGH bestätigt Verurteilung von Linksterroristen) nunmehr auch das Rechtsmittel des Angeklagten G. verworfen. Damit ist das Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 18. März 2004 insgesamt rechtskräftig.

In diesem letzten Verfahren musste sich der Bundesgerichtshof mit der Zulässigkeit sog. „unwahrer Protokollrügen“ befassen. Damit wird die Verfahrensrüge eines Verteidigers bezeichnet, der wider besseres Wissen einen Verfahrensverstoß behauptet und sich dabei ein Versehen bei der Fassung des Hauptverhandlungsprotokolls zunutze macht.

Im Fall des Angeklagten G. war behauptet worden, seine Verteidigerin sei während der Vernehmung eines Zeugen nicht im Sitzungssaal gewesen. Dies werde durch das Protokoll bewiesen. Darin war versehentlich der Weggang der Verteidigerin verzeichnet. Die Nachprüfung hat ohne jeden Zweifel ergeben, dass diese tatsächlich anwesend war und sogar zahlreiche Fragen an den Zeugen gestellt hatte. Dies war auch der Revisionsverteidigerin bekannt, wie die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof ergeben hat.

Eine solche bewusst unwahre Verfahrensrüge wird in der Fachliteratur und insbesondere in Kreisen der Strafverteidiger für zulässig erachtet; teilweise wird sogar ein „Recht oder gar die Pflicht zur Lüge“ aus der Beweiskraft des Protokolls abgeleitet. Hierzu wird in einem Handbuch für Strafverteidiger empfohlen, zur Umgehung „taktloser“ Fragen von Revisionsrichtern nach der Wahrheit einen anderen Verteidiger nur für das Revisionsverfahren zu beauftragen, der im „Zustand der Unberührtheit gehalten werden könne.“

Der Bundesgerichtshof ist dieser Praxis entgegengetreten. Er hat die wahrheitswidrige Behauptung eines Verfahrensfehlers unter Berufung auf das insoweit fehlerhafte Protokoll dann als rechtsmissbräuchlich missbilligt, wenn der Beschwerdeführer sicher weiß, dass sich der Fehler unzweifelhaft nicht ereignet hat.

Bei einem Erfolg der Rüge hätte das nach etwa drei Jahren Hauptverhandlung ergangene Urteil des Kammergerichts gegen diesen Angeklagten aufgehoben und die Verhandlung wiederholt werden müssen, obwohl das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden war.

Vorinstanz: Kammergericht in Berlin – Urteil vom 18. März 2004 - 2 StE 11/00-2

Werbung

der Leitsatz

StPO vor § 1, § 274

1. Ein Beschwerdeführer, der bewusst wahrheitswidrig einen Verfahrensverstoß behauptet und sich zum Beweis auf ein als unrichtig erkanntes Protokoll beruft, handelt rechtsmissbräuchlich; seine Rüge ist unzulässig.

2. Dies gilt auch, wenn er das sichere Wissen von der Unwahrheit erst nachträglich erlangt, die Rüge jedoch gleichwohl weiterverfolgt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 115/06 des BGH vom 11.08.2006

Aktuelle Urteile aus dem Strafprozeßrecht | Strafrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 2838 Dokument-Nr. 2838

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil2838

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?