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Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.07.2013
- X R 31/12 -
Einkommensteuer: BFH zur Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen
BFH präzisiert Maßstäbe für steuermindernden Abzug von Betriebsausgaben
Der Bundesfinanzhof hat die Maßstäbe präzisiert, die für den steuermindernden Abzug von Betriebsausgaben für die Vergütung von Arbeitsleistungen naher Angehöriger gelten.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls betrieb als Einzelunternehmer eine in den Streitjahren stetig wachsende Werbeagentur. Er schloss zunächst mit seinem in Frührente befindlichen Vater, später auch mit seiner Mutter einen Arbeitsvertrag ab. Die Eltern sollten für den Kläger Bürohilfstätigkeiten im Umfang von 10 bzw. 20 Wochenstunden erbringen.
FG: Arbeitsverträge wurden nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt
Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, es seien keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt worden. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung und führte aus, die Arbeitsverträge seien nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden, weil beide Elternteile tatsächlich mehr als die vertraglich festgelegten 10 bzw. 20 Wochenstunden gearbeitet hätten. Darauf hätten sich fremde Arbeitnehmer nicht eingelassen.
Beurteilung der steuerlichen Anerkennung eines Vertrags zwischen nahen Angehörigen erfolgt anhand eines Fremdvergleichs
Dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Ob ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen steuerlich anzuerkennen ist, wird anhand eines Fremdvergleichs beurteilt. Dabei hängt die Intensität der Prüfung auch vom Anlass des Vertragsschlusses ab. Hätte der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen.
Geleistete "unbezahlte Mehrarbeit" für steuerrechtliche Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung
Vor allem aber ist der Umstand, dass beide Elternteile "unbezahlte Mehrarbeit" geleistet haben sollen, für die steuerrechtliche Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung. Entscheidend für den Betriebsausgabenabzug ist, dass der Angehörige für die an ihn gezahlte Vergütung die vereinbarte Gegenleistung (Arbeitsleistung) tatsächlich erbringt. Dies ist auch dann der Fall, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch Leistung von Mehrarbeit übererfüllt. Ob Arbeitszeitnachweise geführt worden sind, betrifft hier nicht die Frage der Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses, sondern hat allein Bedeutung für den - dem Steuerpflichtigen obliegenden - Nachweis, dass der Angehörige die vereinbarten Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 17054
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