wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.07.2008
VIII R 101/02 -

Übungsleiterfreibetrag gilt auch für Tätigkeit in anderen EU-Staaten

Nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einer Höchstgrenze (heute 2.100 € pro Jahr) steuerfrei (so genannter Übungsleiterfreibetrag). Nach der bisher geltenden Gesetzesfassung galt dies nur für solche Tätigkeiten, die für inländische öffentliche Körperschaften oder gemeinnützige Einrichtungen erbracht wurden. Für Zahlungen ausländischer Körperschaften und Einrichtungen galt die Steuerbefreiung dagegen nicht.

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22. Juli 2008 entschieden hat, war die Beschränkung der Steuerbefreiung auf Inlandssachverhalte europarechtswidrig. Geklagt hatte ein deutscher Rechtsanwalt, der einen Lehrauftrag an der Universität Straßburg versehen und für die von dort bezogene Aufwandsentschädigung vergeblich die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG begehrt hatte.

Der Bundesfinanzhof gab ihm, nachdem er zunächst den Europäischen Gerichtshof angerufen hatte, Recht: Der Ausschluss der Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen, die von öffentlichen Körperschaften oder Einrichtungen in der Europäischen Union gezahlt werden, bedeute eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft). Der Kläger werde im Vergleich zu denjenigen Steuerpflichtigen diskriminiert, die vergleichbare Dienstleistungen im Inland erbringen. Deshalb sei das Merkmal „inländisch“ in § 3 Nr. 26 EStG bei der Rechtsanwendung nicht zu beachten. Auch der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2009 erstrecke den Tatbestand des § 3 Nr. 26 EStG rückwirkend auf Tätigkeiten, die für in EU-Mitgliedstaaten ansässige juristische Personen des öffentlichen Rechts erbracht worden sind.

Werbung

der Leitsatz

Zahlungen einer französischen Universität für einen von einem deutschen Steuerpflichtigen versehenen Lehrauftrag sind im Inland gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2007 Rs. C-281/06 "Jundt", BFH/NV 2008, Beilage 2, 93).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 84/08 des BFH vom 10.09.2008

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Dienstleistungsfreiheit | Steuerbefreiung | Überleiterfreibetrag

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 6660 Dokument-Nr. 6660

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil6660

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung